XVIII.

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Die Erlieiinmig der Mitglieder ist alle 3 Jahre und zwar jeweils nach den Ernenerungs- wahlen der städtischen Kollegien vorzunehmen. Scheidet ein Mitglied während der Dienstperiode ans, so wird für die Restdauer ein Ersatzmann ernannt.

Die Kommission ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern, mit Einschluß des Borsitzenden, beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

lieber die gefaßten Beschlüsse wird ein von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll ausgenommen. Die Ausfertigung der Beschlüsse unterzeichnet der Vorsitzende.

Ihren Schriftführer ernennt die Kommission aus der Zahl der Beamten der Beurbarung oder ihrer Nebenanstalten.

Aus die Verwaltung und das Rechnungswesen des Leihhauses sind die für die Gemeinde- vermögensverwaltnng allgemein geltenden Vorschriften, insoweit sie Anwendung finden können, maßgebend.

Die Oberaufsicht über das Leihhaus steht den Staatsbehörden zu.

8- 3.

Die Beamten der Anstalt.

Die Leihhausbeamten, welche nach Maßgabe der Städteordnung und der Dienst- und Gehaltsordnung für die Beamten der Stadt Freiburg ernannt werden, haben angemessene Sicherheit zu leisten. (H. 1 ff. und 10 der Dienst- und Gehaltsordnung für die Beamten der Stadt Freiburg.)

8 - 4 .

Geschäftsordnung.

Die Geschäftsführung des Leihhauses wird durch eine Geschäftsordnung festgestellt, welche die Leihhauskommission mit Genehmigung des Stadtraths erläßt.

8 - 5 .

Annahme der Pfänder.

Als Pfänder dürfen nur angenommen werden: Leicht verkäufliche, im Werthe wenig schwankende, dem Verderben nicht zu sehr ausgesetzte und ohne Schwierigkeit anfzubewahrende Gegenstände.

Dahin gehören insbesondere:

Juwelen, Gold, Silber, Uhren, Kupfer, Messing, Zinn, Blei, Sammet, Seiden-, Wollen-, Leinen- und Baumwollzeuge, Kleidungsstücke, Betten u. s. w.

Weißzeug und Betten müssen rein gewaschen, Kleidungsstücke sauber gereinigt und dürfen mit keinem Schnbenansatz behaftet sein, auch müssen solche mit reinen Umschlagtüchern (Ein­bünden) versehen sein.

26 .