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XVIII.
Werthpapiere:
Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder eines deutschen Staates oder einer badischen Stadt.
Andere Werthpapiere können nur mit Zustimmung der Leihhauskommission, welche in diesem Falle auch die Höhe des Darleihens bestimmt, angenommen werden. Die Ziusabschnitte müssen den Werthpapieren beiliegen.
Zurückzuweisen sind als Pfänder:
Gemälde, Kupferstiche, Bücher, Spiegel, Pelz-, Glas- und Porzellanwaaren, Flüssigkeiten, Getreide, hölzerne Geräthschaften, Wechsel, Handschriften und dergleichen.
Die Kommission ist befugt, gewisse Gegenstände der unter Absatz 2 genannten Art, insbesondere Bettzeug und Kleidungsstücke, von der Annahme zeitweise, ferner diejenigen Gegenstände von der Annahme überhaupt auszuschließen, deren Verpfändung dem Zweck der Anstalt widerspricht.
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Schätzung der Pfänder.
Jeder znm Pfand angebotene Gegenstand wird vor Annahme der Beleihung nach seinem allgemeinen Berkaufswerthe geschätzt.
Bei Gold und Silber bleibt der Formwerth unberücksichtigt.
Für Werthpapiere ist der Tageskurs maßgebend.
Wenn die Abschätzung eines Pfandes dem Leihhanse besondere Kosten verursacht, so ist hiefür sofort Vergütung zu leisten; im klebrigen erfolgt die Abschätzung unentgeltlich.
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Aufbewahrung und Sicherstellung der Pfänder.
Das Leihhaus haftet für die sichere Aufbewahrung der Pfänder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Wenn Pfänder während ihrer Aufbewahrung beim Leihhaus beschädigt werden oder in Verlust gerathen, so hat die Kasse nur nach dem im Pfandscheine angegebenen Werth Ersatz zu leisten.
Wegen Beschädigung der Pfänder durch Motten und Schaben kann eine Vergütung nicht beansprucht werden; ferner nicht, wenn Pfänder in Folge ihrer eigenen Beschaffenheit Schaden leiden.
Das Leihhaus ist verpflichtet, die Pfänder, mit Ausnahme der Werthpapiere, in der Höhe des Schätznngswerthes gegen Feuersgefahr zu versichern.