Als Eintrittsort gilt bei der Einfuhr mit der Eisenbahn oder Post oder mittelst Dampfbootes einer eine regelmäßige Güterbeförderung unterhaltenden Dampfschifffahrtsverwaltung der Ort, an dem die Sendung die Bahn, die Post oder das Schiff verläßt, bei sonstiger Einfuhr der erste badische Ort, den die Sendung berührt.
8 4 .
Wer im Falle des H 3 Absatz 1 eine Begleiturkunde erwirkt, hat schriftlich oder mündlich, letzteren Falles auf Verlangen mit unterschriftlicher Bestätigung des bezüglichen Registereintrags, die Menge des Bieres, Zahl und Größe der einzelnen Fässer oder Flaschen, sowie den Namen und Wohnort des Versenders und Empfängers anzugeben.
II. Ausfuhr von Wer.
8 5.
Bier, das unmittelbar, d. h. ohne Berührung anderer Bereinsstaaten nach dem Vereinsausland ausgeführt wird, bedarf keiner steuerlichen Bezettelung, sofern nicht Steuerrückvergütung (ß 7) beansprucht wird.
Ist letzteres der Fall, so hat die in Z 6 vorgeschriebene Kontrole einzutreten.
8 6 .
Die Bierausfuhr nach einem anderen Staate des deutschen Zollgebietes oder durch einen solchen Staat nach dem Vereinsausland hat unter Uebergangsscheinkontrole zu erfolgen. Bei unmittelbarer Versendung nach Bayern, Württemberg, Hohenzollern oder Elsaß-Lothringen kann jedoch statt des Uebergangsscheins nach der Wahl des Versenders auch ein badischer Transportschein erwirkt werden; das Gleiche gilt, wenn Bier mit Anspruch auf Steuerrückvergütung unmittelbar nach dem Vereinsansland ausgeführt wird (Z 5 Absatz 2).
Bei der Ausfuhr unter Transportscheinkontrole sind die hierfür bestimmten Uebergangs- straßen einzuhalten; ein amtlicher Waarenverschluß findet hierbei nicht statt.
8 7 .
Wer Bier mit dem Anspruch auf Steuerrückvergütung ausführen will, hat bei dem Ortssteuererheber eine schriftliche Anmeldung einzureichen, in der Gattung und Menge des Bieres, Zahl und Größe der einzelnen Fässer oder Flaschen, Namen und Wohnort des Versenders und Empfängers, sowie der beanspruchte Satz der Steuerrückvergütung anzugeben ist, und die zur Ausfuhr bestimmte Sendung dem Erheber zur amtlichen Revision vorzuführen.
Wird für Braunbier ein höherer Steuerrückvergütungssatz als der von 2 30 für
das Hektoliter beansprucht, so ist in der Anmeldung auch das Brauereigeschäft zu bezeichnen, aus dem das Bier stammt.
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Brauer, die einen höheren Steuerrückvergütungssatz als den von 2 -H. 30 ^ für das Hektoliter in Anspruch nehmen, dürfen nur in ihrem eigenen Brauereigeschäft erzeugtes Braunbier ausführen und haben über den Absatz des Bieres ordnungsmäßige Bücher zu führen, die den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind.