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Auch Nichtbrauern (Wirthen, Spediteuren, Agenten, Händlern), die Braunbier aus einem Branereigeschäft ausführen, welches für das zur Herstellung verwendete Malz die Steuer nach Ziffer 2 oder 3 des Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zu entrichten hatte, kann die höhere Steuerrückvergütung nach H 2 Ziffer 1 Buchstabe und d. der landesherrlichen Verordnung vom 12. November 1896 unter nachstehenden Bedingungen gewährt werden:
n. Der Nichtbrauer darf nicht zu gleicher Zeit aus mehreren Brauereigeschäften Braunbier beziehen oder auf Lager halten, auch selbst kein Bier Herstellen.
d. lieber den Bezug an Braunbier und dessen Verwendung hat er ordnungsmäßige Bücher zu führen, die auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegen sind.
e. Das Brauereigeschäft, aus dem das zur Ausfuhr bestimmte Braunbier bezogen wird, sowie jeder Wechsel in der Bezugsstätte ist jeweils zum Voraus dem Ortssteuererheber anzuzeigen. Deßgleichen sind die Keller, in die das bezogene Bier eingelegt werden soll, namhaft zu machen.
<1, Die Steuerbeamten sind berechtigt, diese Keller zu betreten und eine Revision des Biervorraths vorzunehmen.
6. Die zur Versendung des Bieres verwendeten Fässer müssen den Namen und Wohnort des Brauers tragen, aus dessen Geschäft das Bier stammt.
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Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Steuerrückvergütung dürfen nur geaichte Fässer verwendet werden, aus denen der Aichstempel, das Jahr der Aichung und der Literinhalt deutlich eingebrannt sind.
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Ist ein Branereigeschäft im Laufe des Kalenderjahres in eine höhere Steuerstufe eiuzu- reihen, als der mit dem Beginne des Kalenderjahres vorläufig auf dasselbe anzuwendeuden entspricht, und auf Grund des Z 7 Ziffer 2 der diesseitigen Verordnung vom 29. Juli 1896 i Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 226) die zu wenig entrichtete Malzsteuer uachzuerhebeu, so wird auch der Unterschied zwischen den in Betracht kommenden beiden Steuerrückvergütuugs- fätzen nachgezahlt und zwar:
u) bei Brauereigeschäften, deren Steuerschuld ursprünglich auf Grund des H 7 Ziffer 1 Absatz 1 der diesseitigen Verordnung vom 29. Juli 1896 festgestellt wurde, für die Biermengen, die vom 1. April des betreffenden Kalenderjahres ab zur Ausfuhr augemeldet worden sind;
b) bei Brauereigeschäften, deren Steuerschuld ursprünglich auf Grund des H 7 Ziffer 1 Absatz 2 der diesseitigen Verordnung vom 29. Juli 1896 festgestellt wurde, für alle während des betreffenden Kalenderjahres zur Ausfuhr angemeldeten Biermengen.