414
XXXI.
8 12 .
Hat nach tz 7 Ziffer 3 der diesseitigen Verordnung vom 29. Juli 1896 — den Fall des Uebergangs von Steuerstnfe 16 zu Steuerstufe Io. ausgenommen — eine Rückzahlung zur Ungebühr entrichteter Malzsteuer einzutreten, so ist der Unterschied zwischen dem höheren Rückvergütungssatz, der dem Inhaber des Brauereigeschäfts in dem betreffenden Kalenderjahr zugestanden war, und dem niedrigeren, den er endgiltig zu beanspruchen hat, von ihm rück- znerheben und zwar
o) bei Brauereigeschäften, die schon im vorangegangenen Kalenderjahre im Betrieb waren, für die Biermengen, die vom 1. April des betreffenden Kalenderjahres ab zur Ausfuhr angemeldet worden find;
d) bei Brauereigeschäften, die erst in dem betreffenden Kalenderjahre in Betrieb gesetzt wurden, für alle während des betreffenden Kalenderjahres zur Ausfuhr angemeldeten Biermengen.
8 13.
Den Nichtbrauern (Z 9) wird bei der Ausfuhr von im Großherzogthum gebrautem Braunbier vom Beginne des Kalenderjahres an zunächst nur der niederste Stenerrückvergütungssatz (Z 2 Ziffer I der landesherrlichen Verordnung vom 12. November 1896) gewährt und am Ende des Jahres, wenn feststeht, welcher Rückvergütungssatz auf das Brauereigeschäft, aus dem das Bier stammt, anzuwenden ist (88 11 und 12), gegebenen Falls der Unterschied zwischen dem niedersten und dem zutreffenden Stenerrückvergütungssatz für die in Betracht kommenden Biermengen nachgezahlt.
Die Steuerdirektion ist ermächtigt, in Fällen, in denen über den endgiltig zu gewährenden Stenerrückvergütungssatz kein Zweifel obwaltet, dessen Anwendung schon von einem früheren Zeitpunkt an zuzulassen.
Karlsruhe, den 17. November 1896.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Buchenberger.
Vät. Prokopp.
Druck und Verlag von Malsch ä- Bogel in Karlsruhe.