Nr. X.
105
Gesetzes- und
mugs-Platt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 7. April 1899.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung : die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen betreffend. Verordnung und Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern: die Abwehr von Viehseuchen betreffend; die Maul- und Klauenseuche betreffend: die Vieheinfuhr aus OesterreichUlngarn betreffend; die Landwehrbezirks- Eintheilung betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 27. März 1899.)
Die Anwendung des Beamtengesetzes ans die Lehrer an Volksschulen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund des 8 150 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel I.
Die 88 2, 3 und 4 der landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, betreffend die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen, erhalten nachstehend geänderte Fassung:
8 2 .
Die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter kann durch die Oberschulbehörde Lehrern (Lehrerinnen) verliehen werden, welche nach erfolgter Aufnahme unter die Volksschulkandidaten (tz 26 des Gesetzes über den Elementarunterricht) beziehungsweise nach bestandener „Erster" oder „Höherer Lehrerinuenprüsuug" (Verordnung vom 19. Dezember 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend) im Großherzogthum au Volksschulen oder an Anstalten der in 88 117 und 118 des Elementarunterrichtsgesetzes bezeichnten Art die vorgeschriebene Probedienstzeit zurückgelegt haben.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1899.
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