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XIII.

Die Vorschriften über die Festsetzung, die Erhebung und die Kontrole der Steuer werden im Verordnungswege erlassen.

8 3.

Betrag der Steuer.

Die Wandergewerbesteuer ist nach dem anliegenden Tarif zu bemessen. Die Festsetzung derselben erfolgt für das Kalenderjahr, bei Wanderlagern jedoch für je 7 Tage.

Betreibt der Steuerpflichtige mehrere unter verschiedene Tarifnummern fallende Wander­gewerbe, so ist er mit jedem derselben besonders zur Steuer heranzuziehen. Fällt jedoch der Betrieb unter verschiedene Abtheilungen der nämlichen Tarifnummer, so kommt nur der Steuersatz der höheren Abtheilung zur Anwendung.

Der Betrag der Steuer wird innerhalb des im Tarif gegebenen Rahmens nach der Art, dem Umfang und der muthmaßlichen Einträglichkeit des Gewerbebetriebs bemessen.

Sofern ein Steuerpflichtiger nachgewiesenermaßen das Wandergewerbe auf Rechnung eines Dritten ausübt, welcher der inländischen Gewerbe- und Einkommenbestenerung hiefür unterliegt, so ist hieraus bei Bemessung der Höhe der Wandergewerbesteuer Rücksicht zu nehmen.

8 4 .

Entrichtung der Steuer.

Die Wandergewerbesteuer ist in dem ganzen angesetzten Betrage vor Beginn des Betriebs zu entrichten.

Steuerpflichtigen, welche im Großherzogthum ihre Hauptniederlassung haben, kann auf Ansuchen die Entrichtung der Steuer in der Weise gewährt werden, daß ein Viertel der­selben vor Beginn des Betriebs und, falls sie den Betrieb über diese Termine fortsetzen wollen, je ein Viertel auf 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des betreffenden Jahres zu zahlen ist. Wird in diesem Falle eine Rate nicht rechtzeitig einbezahlt, so ist bis zu deren nach­träglicher Entrichtung die Ausübung des Gewerbebetriebs nicht zulässig.

8 5.

Rückerstattung der Steuer

Im Falle der Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie in den Fällen einer Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung desselben findet eine Rückerstattung der bezahlten Steuer nicht statt.

Ist jedoch nachgewiesenermaßen wegen von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben oder der Betrieb eingestellt worden, so wird die Steuer ersteren Falls ganz, im letzteren Falle in dem auf die Zeit von der Ein­bringung des Rückerstattungsgesuchs bis zum Jahresschlüsse entfallenden Betrage der Jahres­steuer rückerstattet.