XIII.
119
Wird von der Wittwe oder dem Abkömmlinge eines verstorbenen Inhabers des Wandergewerbescheines dessen Gewerbebetrieb in der bisherigen Art und Weise fortgesetzt, so ist eine neue Steuer für die Zeit nicht zu erheben, für welche der Verstorbene die Wandergewerbesteuer entrichtet hatte.
8 6 .
Anzeige von Betrielisveriindcrungen.
Will der Steuerpflichtige im Laufe des Kalenderjahres seinen Gewerbebetrieb in der Weise ändern, daß derselbe unter eine andere Tarifabtheilung mit höherem Steuersatz fällt, oder will er weitere Hilfspersonen in demselben verwenden oder weitere Gesellschaftsmitglieder aufnehmen, so ist er verpflichtet, dies vorher bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden, welche sodann den Mehrbetrag der Abgabe festsetzt. Dieser Mehrbetrag ist in allen Fällen vor Beginn des erweiterten Geschäftsbetriebs zu entrichten.
8 7-
Verpflichtung zur Mitfiihrung der Bescheinigung.
Die Bescheinigung über die Entrichtung der Wandergewerbesteuer hat der Gewerbetreibende während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, soforn er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen.
8 8 .
Begriff der Wanderlager.
Wanderlager (Tarif Nr. 3) sind solche Unternehmungen, in welchen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts des Unternehmers ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb des Meß- und Marktverkehrs von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waaren — gleichviel ob zum Verkauf aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung — feilgeboten werden.
Durch die Verlegung des Wohnsitzes an den Betriebsort oder durch die polizeiliche Anmeldung des Betriebs als stehenden Gewerbes (ß 14 Gewerbeordnung) wird der Inhaber eines Wanderlagers von der Entrichtung der Wandergewerbesteuer nicht befreit, wenn die obwaltenden Umstände erkennen lassen, daß die Verlegung des Wohnsitzes oder die polizeiliche Anmeldung zur Verdeckung des Wanderlagerbetriebs erfolgt ist.
Handelsgewerbe für den Kleinverkauf in stehenden Lagern, bei welchen die gewerbliche Niederlassung und die Wiedereinstellung des Betriebs innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erfolgt, sind nachträglich wie Wanderlager zu besteuern, es sei denn, daß die Einstellung des Betriebs durch von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängige Verhältnisse veranlaßt^ worden. wäre.
Den Vorschriften über die Besteuerung der Wanderlager unterliegt auch das Feilbieten eines Waareulagers durch Auktionatoren an deren Wohnort, gleichviel ob die Waaren für
23 .