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XXVII.

erhalten, sind vom 1. Juli 1900 an von der Hofkasse aus einem bei der Hofverwaltung zu bildenden besonderen Fond (Artikel 4) zu bestreiten.

Dies findet auch Anwendung auf die von der Hofkasse zu den Leistungen der Beamten­wittwenkasse jeweils für die Regierungsdauer des Großherzogs an die Hinterbliebenen von Hofdienern bezahlten Zuschußpensionen, die bei einem Wechsel in der Regierung bisher auf die Staatskasse übernommen worden sind.

Artikel 4.

Der Hofkasse wird zur Bestreitung des von ihr künftig zu übernehmenden gesammten Aufwands für die Hinterbliebenenversorgung der Hofdiener im Sinne des Artikel 3 als Antheil an dem von der Beamtenwittwenkasse erworbenen Vermögen der Betrag von 2103 848 auf 1. Juli 1900 überwiesen.

Dieser Betrag muß als Grundstocksvermögen der Hinterbliebenenversorgung der Hofdiener dauernd gewidmet bleiben.

Artikel 5.

Das Finanzministerium ist mit dem Vollzüge beauftrage. Gegeben zu Schloß Baden, den 9. Juni 1900.

Buchenberger.

Friedrich.

Aus Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Do. Heintze.

Verordnung.

(Vom 5. Juni 1900.)

Die geschlossenen Hofgüter betreffend.

Zum Vollzug des Gesetzes vom 20. August 1898, die geschlossenen Hofgüter betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXV Seite 405), wird auf Grund der mit Allerhöchster Staatsministerialentschließung vom 31. Mai d. I. Nr. 463 ertheilten Ermächtigung verordnet, wie folgt:

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der W 2, 3 und 5 des Gesetzes ist der Bezirksrath.

Karlsruhe, den 5. Juni 1900.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Eisenlohr.

Vät. Fr. Wielandt.