XXVII.
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Verordnung.
(Vom 8. Juni 1900.)
Die geschlossenen Hofgüter betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 20. August 1898, die geschloffenen Hofgüter betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXV Seite 405), wird verordnet, wie folgt:
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Gesuche im Sinne der §§ 2 und 3 des Gesetzes sind mit eingehender Begründung unter Anschluß der im Gesetz verlangten Nachweise, einer beglaubigten Abschrift des bezüglichen Grundbucheintrags sowie eines die beabsichtigte Aenderung darstellenden Handrisses beim Gemeinderath einzureichen, welcher dieselben mit einer Aeußerung über alle in Betracht kommenden Verhältnisse dem Bezirksamt vorzulegen hat.
Bei Gesuchen um Ertheilung der Genehmigung zur Zerlegung eines Hofguts in eine Mehrheit von Hofgütern hat sich die gemeinderäthliche Aeußerung insbesondere auf folgende Fragen zu erstrecken:
1. Wie groß ist das in Frage kommende Hofgut, welche Gebäude befinden sich auf demselben und wie groß ist, nach der Bebauungsart getrennt, der Flächeninhalt der Grundstücke?
2. Welchen Werth haben die Gebäude und die verschiedenen Arten der Grundstücke, mit welchem Anschlag sind dieselben im Steuerkataster eingetragen, und welches ist der Brandversicherungsanschlag der Gebäude?
3. Welche Kulturen und welche Gebäude befinden sich auf den loszutrennenden Theilen, wie groß ist, nach der Bebauungsart getrennt, das Flächenmaß der letzteren, wie hoch deren Werth und Steueranschlag im Einzelnen, sowie bei Gebäuden deren Brandversicherungsanschlag ?
4. Lassen sich die Gebäude in einer Weise trennen, daß sie für das Wohnbedürfniß sowie für den landwirthschaftlichen Betrieb völlig hinreichen, oder beabsichtigt der Erwerber des zum Zwecke der Errichtung eines weiteren Hofgutes loszutrennenden Theiles für diesen andere Gebäude zu erwerben oder zu erbauen oder besitzt er bereits solche und, zutreffenden Falles, wo und welche?
5. In welchen Vermögensverhältnissen befindet sich der Erwerber des loszutrennenden Theiles und besitzt derselbe die für den Erwerb und die Bewirthfchaftung sowie für die Beschaffung der etwa noch erforderlichen Gebäude nöthigen Mittel?
6. In welchen Theilen und inwiefern kann das Gut etwa ertragsfähiger als bisher gemacht werden?
7. Besitzen die Betheiligten neben dem Betrieb der Landwirthschaft noch einen anderen und welchen Nahrungszweig, der ihnen eine dauernde jährliche Einnahme sichert, und wie hoch ist diese anzuschlagen?
Handelt es sich um die Aufhebung der Geschlossenheit eines Hofgutes oder um die Lostrennung einzelner Theile, so bedarf es neben der allgemeinen Aeußerung des Gemeinderaths