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über das Gesuch und dessen Begründung nur einer Beantwortung der Fragen 1 und 2 beziehungsweise 1 bis 4.
s 2.
Das Bezirksamt erhebt, soweit dies erforderlich erscheint, die Gutachten Sachverständiger und legt in den Fällen, in welchen es sich um Aufhebung der Geschlossenheit eines Hofgutes oder um Zerlegung eines solchen in eine Mehrheit von Hofgütern handelt und das Bezirksamt die Ertheilung der bezirksräthlichen Genehmigung zu beantragen beabsichtigt, die Akten zunächst dem Ministerium zur Einsicht vor.
Nach Abschluß sämmtlicher Erhebungen und Rückkunft der vorgelegten Akten ist sodann die Entschließung des Bezirksraths herbeizusühren.
Karlsruhe, den 5. Juni 1900.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Eisenlohr.
Vät. Fr. Wielandt-
Druck und Verlag von Malsch «L Vogel in Karlsruhe.