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XUIII.
1. aus Grundstücken, Gebäuden, Grundrechten und Grundgefällen, sowie aus dem Betrieb der Land- und Forstwirthschaft,
2. aus dem Betrieb eines Gewerbes, einschließlich des Handels und Bergbaues,
3. aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältniß, aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf oder irgend einer anderen nicht schon unter Ziffer 1 und 2 begriffenen Art von auf Gewinn gerichteter Thätigkeit,
4. aus Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen,
im Laufe eines Jahres zufließt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern bereits getroffen wird oder nicht.
Zu dem unter Ziffer 3 erwähnten Einkommen sind auch Pensionen, Wittwen- und Waisengehalte, sowie alle anderen ähnlichen, aus einem öffentlichen oder Privatdienstverhältniß herrührenden Bezüge zu zählen, welche als Entgelt für frühere Arbeit, Dienstleistung oder Berufs- thätigkeit verwilligt worden sind und auf gesetzlicher Grundlage oder klagbarem Rechtstitel beruhen.
Artikel 3.
Steuerbares Einkommen.
> Als steuerbares Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug
1. der zum Erwerb und zur Erhaltung desselben zu bestreitenden Auslagen,
2. der auf dem Einkommen ruhenden dauernden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Lasten (mit Ausnahme der Einkommensteuer und der sich unmittelbar daran knüpfenden Abgaben für Gemeinden, Kirchen u. s. w.),
3. etwaiger von dem Steuerpflichtigen nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinsen.
In den Fällen des Artikel 5 .V. II und Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes dürfen Schuld-
zinsen und auf dem Gesammteinkommen ruhende Lasten nur in dem Verhältniß in Abzug gebracht werden, in welchem nachweislich das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen der badischen Einkommensteuer unterliegt.
Für Verluste am Vermögensstamme, für Verzinsung des in einer Unternehmung angelegten eigenen Kapitals sowie für den Pacht- oder Miethwerth der zu einer solchen verwendeten eigenen Grundstücke und Gebäude, für Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, für den gesammten Unterhalt (Wohnung, Kleidung, Verpflegung, Bedienung rc.) des Steuerpflichtigen darf irgend ein Abzug nicht und für den Unterhalt seiner Familie nur insoweit stattfinden, als es sich um Familienangehörige handelt, welche im Geschäftsbetrieb des Pflichtigen derart Mitarbeiten, daß sie eine Hilfsperson ersetzen.
Artikel 4.
Einkommen der Familienglieder.
Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner Ehefrau, sowie das aus dem Gesammtgut einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemeinschaft fließende Einkommen, ferner dasjenige aus dem Vermögen seiner Kinder, soweit ihm an deren Vermögen