XI.III.

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die Nutznießung zusteht, zugerechnet. Die Hinzurechnung des aus eigener Erwerbsthätigkeit fließenden Einkommens der Ehefrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Betrag von 500 jährlich erreicht.

Für das hiernach dem Einkommen eines Steuerpflichtigen zugerechnete Einkommen sind die Ehefrau und die Kinder für ihre Person nicht steuerpflichtig; die Ehefrau haftet jedoch für die Steuer bis zu dem Betrage sammtverbindlich, welchen sie bei selbständiger Veranlagung für ihr eigenes Einkommen zu entrichten hätte.

Lebt die Ehefrau dauernd von dem Manne getrennt, so ist sie mit ihrem Einkommen selbständig zu veranlagen.

Das aus dem Gesammtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft fließende Einkommen wird als Einkommen des überlebenden Ehegatten besteuert.

Artikel 5.

Bezeichnung der Steuerpflichtigen.

Steuerpflichtig sind:

X. Natürliche Personen und zwar

I. mit ihrem gesammten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben und daselbst nach ß 2 jenes Gesetzes besteuert werden dürfen;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Besteuerung in ihrem Heimathsstaate Nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, vorausgesetzt, daß dies seit mindestens einem Jahre der Fall ist, oder aber daß sie im Großherzogthum eine auf Gewinn gerichtete Thätigkeit ausüben;

li. nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogthum gelegenem Grundbesitze (ein­schließlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Gewerben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer badischen Staatskasse:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Großherzogthum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie Konsumvereine mit Ausnahme derjenigen, welche vor­wiegend den gemeinschaftlichen Einkauf von Wirthschaftsbedürfnissen des landwirthschaftlichen Betriebs für die Vereinsmitglieder bezwecken mit demjenigen Theile ihres steuerbaren Einkommens, welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschließlich von Gebäuden) im Großherzogthum entspricht. Als steuerbares Einkommen gelten die Ueberschüsse, welche als Zinsen und Dividenden unter die Mitglieder vertheilt oder denselben gntgeschrieben werden,

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