Nr. Ils.

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für das Großherzogthum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch, den 17. Januar 1900.

Inhalt.

Landesherrliche Verordnung: die Organisation des staatlichen Hochbauwesens betreffend.

Bekanntmachung und Verordnungen des Ministeriums des Innern: die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete betreffend; die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des 8 6 Absatz 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gewerbsteuer- gesetzes betreffend.

Landesherrliche Bcrmdmmg.

(Vom 6. Januar 1900.)

Die Organisation des staatlichen Hochbauwesens betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Wir sehen Uns nach Anhörung Unseres Staatsministeriums veranlaßt, unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 17.März 1869, betreffend die organischen Einrichtungen zur Besorgung des dem Staate und den Gemeinden, anderen Körperschaften und Stiftungen obliegenden Hochbauwesens, sowie zur Besorgung des technischen Theiles der Baupolizei (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 43 ff.), zu bestimmen, was folgt:

Artikel 1.

Die zur Besorgung des staatlichen Hochbauwesens bestellten Baubehörden und Baubeamten sind vorbehaltlich der für das Hochbauwesen einzelner Staatsverwaltungszweige bestehenden besonderen Einrichtungen die Baudirektion, die technischen Referenten für Bausachen bei den Ministerien und die Bezirksbauinspektionen.

Für Baulichkeiten von hervorragender und eigenartiger Bedeutung kann die Erlangung und Ausführung der Entwürfe ausnahmsweise im Wege des Wettbewerbs oder in sonst geeigneter Weise begeben werden.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900.

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