Nr. V.
838
Gesetzes- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag, den 30. Januar 1900.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen des Ministeriums derJustiz, des Kultus und Unterrichts: die Rechtsverhältnisse der Fürstlichen Standesherrschast Leiningen betreffend; die Gebühren für Eheverträge und Güterrecht s- eiutragungen betreffend; die Kirchensteuer aus Kapitalrentensteuerkapitalien betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 15. Januar 1900.)
Die Rechtsverhältnisse der Fürstlichen Standesherrschaft Leiningen betreffend.
Seine Königliche Hoheit derGroßherzog haben mit Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium ä. ä. Karlsruhe, den 9. Januar d. I. Nr. 30^31 gnädigst zu befehlen geruht, daß die nachstehende authentische Interpretation des Fürstlich Leiningen'schen Hausgesetzes vom 23. Oktober 1897 hiemit zur allgemeinen Kenutniß gebracht werde.
Karlsruhe, den 15. Januar 1900
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts
Nokk.
Väl. I)r. Schmidt.
Authentische Interpretation.
Nachdem über die Auslegung des Z 3 Unseres Hausgesetzes vom 23. Oktober 1897 Zweifel entstanden sind, beurkunden Wir hiermit, daß die genannte Vorschrift in Ueber- einstimmung mit der von jeher in Unserem Fürstlichen Hause geltenden Rechtsüberzeugung und -Übung (vergleiche zum Beispiel tz 3 Unseres früheren Hausgesetzes vom 29. Juni 1867) nach Unserem einmüthigen und unzweifelhaften Willen das Folgende besagen sollte:
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900. 43