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Gesetzes- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 15. Mai 1900.
Inhalt.
Gesetz : die Steuererhebung in der Zeit vom 16. bis mit 31. Mai 1900 betreffend.
Beror-nirng I»nd Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Zuständigkeit sür die Todeserklärung von Badischen Staatsangehörigen ohne inländischen Wohnsitz betreffend; des Ministeriums des Innern: die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend.
Gesetz.
(Vom t4. Mai 1900.)
Die Steuererhebung in der Zeit vom 16. bis mit 31. Mai 1900 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Nuferer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, die bis Ende Mai 1900 zum Einzuge kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzüge beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 14. Mai 1900.
Friedrich.
Buchenberger.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: l)n. Heintze.
Gesetzes- und Verordnungsblatt I960
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