Nr. XX.
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Gesetzes- und Vewrdmngs
für das Großherzogthum Bade«.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 19. Mai 1900.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: das Abdeckereiwesen betreffend; Dienstweisung für die Abdecker.
Vcrordiimlg.
(Vom 3. Mai 1900.)
Das Abdeckereiwesen betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 3. Juni 1899, das Abdeckereiwesen betreffend (Gesetzesund Verordnungsblatt Nr. XVII Seite 155), und auf Grund des 8 91 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet, wie folgt:
8 1 .
Vor Erlassung der in Z 3 des Gesetzes dem Bezirksrath zugewiesenen Entschließung sind außer den Gemeinderäthen des Amtsbezirks der zuständige Bezirksarzt und Bezirksthierarzt sowie die in Betracht kommenden technischen Behörden zu hören.
8 2 .
Die dem Verband angehörenden Gemeinden sind im Bedarfsfall verpflichtet, die zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlichen nach Maßgabe der Bestimmung des ß 3 Absatz 3 des Gesetzes zu berechnenden Vorschüsse zu leisten.
8 3.
Der Bezirksrath bestimmt die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretung (Z 4 des Gesetzes) und die Gemeinden, welche je ein Mitglied durch ihre Gemeinderäthe zu wählen haben. Jede Gemeinde hat eine Stimme.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen aus sich vereinigen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Amtsdauer der gewählten Kommissionsmitglieder beträgt 6 Jahre.
Die Kommission ernennt zur Geschäftsleitung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Derselben gehört mit berathender Stimme der Bezirksthierarzt an, welcher zu allen Geschäftsverrichtungen beizuziehen ist.
Gesetzes- und Verordnungsblatt WM.
Bildung und Organisation des Abdeckereiverbandes.
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