Nr. XXV.

769

für das Großherzogthum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. Juni 1900.

Inhalt.

Verordnungen des Ministeriums des Innern: die staatsthierärztliche Dienstprnfung betreffend; den bezirks­thierärztlichen Dienst betreffend.

Verordnung.

(Vom 17. Mai 1900.)

Die staatsthierärztliche Dienstprüfung betreffend.

Unter Aufhebung der Verordnung vom 11. September 1879 (Gesetzes- und Verordnungs­blatt Seite 726) wird mit Wirkung vom 1. Juni 1900 bestimmt:

8 1 -

Thierärzte, welche eine Stelle im staatsthierärztlichen Dienste bekleiden wollen, haben sich einer besonderen Prüfung zu unterziehen.

Die Prüfung wird vor einer von dem Ministerium des Innern zu ernennenden Kom­mission abgelegt.

8 2 .

Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Ministerium des Innern spätestens ans den 1. September jeden Jahres einzureichen. Diesen Gesuchen sind beizuschließen:

Ä. der tierärztliche Approbationsschein des Kandidaten;

d. der Nachweis über eine mindestens dreijährige Ausübung des thierärztlichen Berufs im Großherzogthum. In diese Zeit kann die Verwendung des Kandidaten als Ein­jährig-Freiwilliger im Veterinärdienste der Armee sowie der Besuch einer Hochschule zwecks weiterer fachlicher Fortbildung eingerechnet werden; jedoch darf hierdurch die obige Frist um nicht mehr als 1?h Jahre verkürzt werden;

o. der Nachweis des Besuchs des alljährlich am thierhygienischen Institut der Univer­sität Freiburg stattfindendeu Vorbereitungskurses für den staatsthierärzlichen Dienst.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900. 104