Nr. XXV.
769
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. Juni 1900.
Inhalt.
Verordnungen des Ministeriums des Innern: die staatsthierärztliche Dienstprnfung betreffend; den bezirksthierärztlichen Dienst betreffend.
Verordnung.
(Vom 17. Mai 1900.)
Die staatsthierärztliche Dienstprüfung betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 11. September 1879 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 726) wird mit Wirkung vom 1. Juni 1900 bestimmt:
8 1 -
Thierärzte, welche eine Stelle im staatsthierärztlichen Dienste bekleiden wollen, haben sich einer besonderen Prüfung zu unterziehen.
Die Prüfung wird vor einer von dem Ministerium des Innern zu ernennenden Kommission abgelegt.
8 2 .
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Ministerium des Innern spätestens ans den 1. September jeden Jahres einzureichen. Diesen Gesuchen sind beizuschließen:
Ä. der tierärztliche Approbationsschein des Kandidaten;
d. der Nachweis über eine mindestens dreijährige Ausübung des thierärztlichen Berufs im Großherzogthum. In diese Zeit kann die Verwendung des Kandidaten als Einjährig-Freiwilliger im Veterinärdienste der Armee sowie der Besuch einer Hochschule zwecks weiterer fachlicher Fortbildung eingerechnet werden; jedoch darf hierdurch die obige Frist um nicht mehr als 1?h Jahre verkürzt werden;
o. der Nachweis des Besuchs des alljährlich am thierhygienischen Institut der Universität Freiburg stattfindendeu Vorbereitungskurses für den staatsthierärzlichen Dienst.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900. 104