Nr. XXVII.

789

Gesetzes- und Verordnungs-Matt

für das Großherzogthum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 12. Juni 1900.

Inhalt.

Gesetz; die Aufhebung der Wittwenkassenbeiträge betreffend.

Verordnungen des Ministeriums des Innern: die geschlossenen Hosgüter betreffend.

(Vom 9. Juni 1900.)

Die Aushebung der Wittwenkassenbeiträge betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:

Artikel 1.

Von den im Dienste der Staatsverwaltung angestellten Beamten und den Volksschul­lehrern einschließlich derjenigen, die in den Ruhestand versetzt worden sind, werden Wittwen­kassenbeiträge mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an nicht mehr erhoben.

Artikel 2.

Die Ansprüche der in Artikel 1 genannten Beamten und Lehrer auf Gewährung von Versorgungsgehalt an ihre Hinterbliebenen werden durch den Wegfall der Wittwenkaffen­beiträge nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn die Gewährung von Versorgungsgehalt nach den bisherigen Vorschriften von der Zahlung des Wittwenkaffenbeitrags abhängig gemacht ist.

Artikel 3.

Die Versorgungsgehalte der Hinterbliebenen derjenigen Personen, die eine die Aufnahme in die Beamtenwittwenkasfe mit sich bringende Anstellung im Hofdienst einschließlich desjenigen der apanagirten Mitglieder des Großherzoglichen Hanfes erlangt haben oder noch

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900. t07