Nr. XXVIII.
793
für das Großherzogthum Badem
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 25. Juni 1900.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Aichung der Rheinschiffe betreffend.
Verordnung.
(Vom 18. Juni 1900.)
Die Aichung der Rheinschiffe betreffend.
Zum Vollzüge des Satzes 5o des Schlußprotokolls zur revidirten Rheiuschifsfahrtsakte vom 17. Oktober 1868 wird die nachstehende, auf Grund der Brüsseler Uebereinkunft, betreffend die Aichung der Binnenschiffe, vom 4. Februar 1898 (Reichs-Gesetzblatt 1899 Nr. 22) zwischen den deutschen Rheinuferstaaten vereinbarte Aichordnung für die Rheinschiffe, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1900 ab, erlassen und hiezu verordnet, was folgt:
Zu 8 1. Für die Aichung der Rheinschiffe ist ein Schiffs-Aichamt in Mannheim errichtet. Dasselbe besteht aus einem vereideten Schiffsvermesser und einem Beamten der Großherzoglichen Rheinbauinspektion als Vorstand und ist der Großherzoglichen Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues unterstellt.
Zu Z 12. Die Erkennungsbuchstaben des Schiffs-Aichamts Mannheim sind Um.
Zn Z 22. Die von dem Schiffs-Aichamt Mannheim angewiesenen Nachgebühren (vorschüßliche wie endgiltige) sind an das Großherzogliche Hauptzollamt Mannheim zu entrichten. Zu ß 24. Die Großherzogliche Rheinbauinspektion Mannheim wird als diejenige Behörde bezeichnet, an welche die vierteljährlichen Verzeichnisse einzusenden sind.
Zu 8 25. Mit dem Inkrafttreten der neuen Aichordnung (1. Oktober 1900) treten die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1888, die Aichung der Rheinschiffe betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1889 Nr. 1) außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 18. Juni 1900.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlohr.
Vät. Ritter.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900.
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