Nr. XI.1H.
991
Gesetzes- und Nerurdmmgs
für das Großherzogthum Baden»
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. Oktober 1900.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen: das Einkommensteuergesetz betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 20. September 1900.)
Das Einkommensteuergesetz betreffend.
Auf Grund des Sechsten Artikels des Gesetzes vom 9. August 1900, die Abänderung des Einkommen-, Gewerb-, Wandergewerbe- und Kapitalrentensteuergesetzes betreffend, wird der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der durch dieses Gesetz und die früheren Novellen bewirkten Fassung nachstehend bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 20. September 1900.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger.
Vät. Sammet.
Einkommensteuergesetz.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1
Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer.
Im Großherzogthum Baden wird eine allgemeine Einkommensteuer erhoben.
Artikel 2
Gegenstand der Besteuerung.
Der Einkommensteuer unterliegt — vorbehaltlich der durch die folgenden Artikel bestimmten Ausnahmen und Beschränkungen — das gesammte in Geld, Geldeswerth oder in Selbstbenützung bestehende Einkommen jedes Steuerpflichtigen, welches demselben
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900.
139