Nr. HIV.

1008

für das Großherzogthum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Oktober 1900.

Inhalt.

Verordnung des Ministeriums des Innern- den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend.

Verordnung.

(Vom 29 September 1900 .)

Den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend.

Mit Rücksicht auf das Reichsgesetz vom 80. Juni 1900, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 321), auf das Gesetz vom 8. Mai 1899, die Besteuerung des Wandergewerbebetriebs betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 117) und die Vollzugsverördnung dazu vom 12. Juni 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 186), sowie zur Ausführung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen wird, soweit erforderlich auf Grund der durch Allerhöchste Staatsministerial- entschließung vom 28. d. M. Nr. 956 ertheilten Ermächtigung, mit Wirkung vom

1. Oktober d. I. verordnet, was folgt:

Artikel I.

Die den Behörden zugewiesenen Verrichtungen sind folgendermaßen wahrzunehmen:

1. diejenigen der Gemeindebehörde nach § 139 4 Absatz 1 der Gewerbeordnung durch den Gemeinderath beziehungsweise Stadtrath;

2. diejenigen der Polizeibehörde nach Z 139 A der Gewerbeordnung durch das Bezirksamt;

3. diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde nach 8 134 d Absatz 1 Ziffer 2, 8 138 n Absatz 5, 8 139 k Absatz 5 der Gewerbeordnung durch das Bezirksamt;

4. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde nach 8 41 6 Absatz 1, 8 139 s Absatz 2 Ziffer 3, 8 139 k Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung durch den Bezirksrath;

5. diejenigen der Centralbehörde nach 8 38 Absatz 1 und 3 der Gewerbeordnung durch das Ministerium des Innern.

Gesetzes und Verordnungsblatt 1900.

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