Nr. XIX.
155
Gesetzes- und Verordnungs-Mull
für das Großherzogthum Badem
Karlsruhe, Samstag den 13. Juli 1895.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Beitreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Forderungen der Amtskassen betreffend.
Verordnung.
(Vom 3. Juli l8W.)
Die Beitreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Forderungen der Amtskassen betreffend.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 18. Oktober 1879 wird im Eiuverständniß mit den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen verordnet, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmung.
Nach gegenwärtiger Verordnung sind beizutreiben:
1. die auf Grund gerichtlicher Entscheidungen zu zahlenden Geldstrafen, Untersuchnngs- nnd Strafvollzugskosten;
2. alle sonstigen nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Forderungen des Staates, deren Einzug den Amtskassen obliegt und soweit nicht über deren Betreibung besondere Vorschriften bestehen.
II. Anforderung und Erstellung.
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Die Amtskasse läßt alsbald nach Empfang der Einnahmsweisung (Z. 111 der Gerichtskostenordnung und Z. 3 der Verordnung vom 10. November 1879, die Herbeiführung der Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen betreffend, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 857) dem Schuldner eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Bezeichnung einer entsprechenden Zahlungsfrist nach dem beiliegenden Muster 1 zustellen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1895. 28