Nr. XXVII.
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Gesetzes- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe. Mittwoch den 30. Dezember 1891.
Inhalt.
Gesetze» die Bereinigung der Gemeinde Neidelsbach mit der Gemeinde Eubigheim betreffend; die Dotation der Kreisverbände betreffend.
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Arzneitaxe betreffend.
Gesetz.
(Vom 25. Dezember 1891.)
Die Vereinigung der Gemeinde Neidelsbach mit der Gemeinde Eubigheim betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
8 - 1
Die Gemeinde Neidelsbach wird am 1. Januar 1892 ausgelöst und als Nebenort mit eigener Gemarkung der Gemeinde Eubigheim zugetheilt.
8 - 2 .
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderaths von Eubigheim tritt zu diesem der zur Zeit der Auflösung der Gemeinde im Amte befindliche Bürgermeister von Neid elsb ach als weiteres Mitglied hinzu.
8 - 3 .
In gemeinde- und armenrechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Neidelsbach dieselbe Wirkung zu, wie jenem in Eubigheim.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1891.
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