Nr. XXXH.
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für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Donnerstag den 26. November 1896.
Inhalt.
Verordnungen des Ministeriums des Innern: die Führung von Registern der Gemeindebürger und der stimmberechtigten Einwohner betreffend; die Gemeindewahlcn betreffend.
Verordnung.
(Vom 11. November 1896.)
Die Führung von Registern der Gemeindebürger und der stimmberechtigten Einwohner betreffend.
Mit Bezug auf die HZ 9 6 und 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung (in der im Gesetzesund Verordnungsblatt Nr. XXIV von 1896 verkündeten Fassung) wird verordnet, was folgt.
H 1.
Als Grundlage für die Aufstellung der Wählerlisten und der Listen der in der Gemeindeversammlung Stimmberechtigten sind in den Gemeinden bis zu 500 Einwohnern unter Verantwortlichkeit des Gemeinderaths von dem Rathschreiber oder einem vom Gemeinderath bestellten Registerführer Register der Gemeindebürger und der stimmberechtigten Einwohner in Buchform zu führen. Dieselben haben die aus der Anlage ersichtlichen Rubriken zu enthalten.
Die Register sind alphabetisch in der Weise anzulegen, daß bei jedem Buchstaben des Alphabets Raum für Nachträge bleibt.
In zusammengesetzten Gemeinden sind die Register für die Einzelorte getrennt zu führen.
8 2 .
Das Register enthält zwei Abtheilungen, nämlich ^ das Bürgerverzeichniß und L das Einwohnerverzeichniß; und zwar sind einzutragen:
in die Abtheilung ^ diejenigen Gemeindebürger, welche das angeborene Bürgerrecht angetreten, sowie diejenigen, welche das Bürgerrecht durch Einkauf erworben haben;
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1896.
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