Berhandlungen der zweiten Kammer. Dreinmndfúnfzigfte offentlihe Sigung, am 3. September 1842.
Beil. Nr. 2. zum Protofoff der 53. dffentlihen Sigung vom 3. September 1842.
Bericht der Petitionscommiffion zur Petition mehrerer Privatwaldbeſitzer aus dem Bezirksamte Neuſtadt, die Vermeſſung ihrer Waldungen betreffend.
Erſtattet von dem Abg. Leiblein.
Der 8. 31 des Forſtgeſetzes ſchreibt vor, daß die Wal— dungen der Gemeinden u. ſ. w. vermeſſen, mit Grenz— marken verſehen, beſchrieben und ihr Ertrag aAbgeſchätzt werden foll.
Der§. 88 bindet auh die Priyatmwaldbefiger an diefe Vorſchrift, jedoch nur hinſichtlich der Umſteinung, Ver— meſſung und Grenzbeſchreibung.
Die Petenten finden ſich durch dieſe Vorſchrift, wegen der bedeutenden Koſten, beſchwert; ſie finden ſie auch unnöthig, weil ihre Waldungen ſeit unvordenklichen Zeiten unbe— ſtrittene Grenzen hätten, und jeder Eigenthümer der wach— ſamſte Hüter ſeines Eigenthums ſeie.
Sie bitten ſofort um Abänderung des beſagten Para— graphen.
Der g. 71 des Forſtgeſetzes geſtattet den Verwaltungs— behörden, von den forſtpolizeilichen Vorſchriften, ſomit auch von der deg§. 3L zu diſpenſiren, wenn eine Ausnahme von der algemeinen Regel im Intereſſe des Waldeigen— thúmerg dringend geboten wird, Diefe Difpenfation kön— nen und werden die Petenten erhalten; wenn fie forche nachſuchen, und ihr Geſuch als begründet erſcheint. Dieß haben ſie aber noch nicht gethan. Ihre Commiſſion kann
deßwegen wegen Mangel an Enthörung nur die Tages—
ordnung vorſchlagen.
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Beil. Nr. 3. zum Protokoll der 5. öffentlichen Sitzung vom 3. September 1842.
Bericht der Petitionscommiſſion zu den Petitionen der Gemeinde Oppenau und mehrerer Gemein— den aus den Aemtern Wolfach , Haßlach, Horn—
des Forſtgeſetzes. Erſtattet von dem Abg. Leiblein.
Der 8. 17 des Forſtgeſetzes erklärt das Verfahren einer Plänter- oder Femelwirthſchaft für unſtatthaft.
Die Petenten führen nun aus, und ſuchen durch An— führung mehrerer Umſtände zu begründen, daß dieſe ge— ſetzliche Beſtimmung auf ſteile Gebirgswaldungen, wie die ihrigen, nicht paſſe, daß die Schlagwirthſchaft ihnen be— reits großen Schaden verurſacht habe, und daß, wenn dieſe noch fünfzehn bis zwanzig Jahre fortdauere, ſie kein Holz und keine Waldung mehr hätten. Selbſt die Bezirks— forſtei habe dieß eingeſehen, und ſie zu einer Eingabe um Aufhebung dieſes Paragraphen aufgefordert.
In der Petition der Gemeinde Oppenau wird um Auf— hebung dieſer geſetzlichen Beſtimmung gebeten, in der an— dern aber der Antrag geſtellt, bei hohem Staatsminiſte— rium zu bewirken, daß nach vorheriger Einſicht ihrer Wal— dungen beſagter Paragraph dahin abgeändert werde, daß in ſteilen Gebirgswaldungen die früher beſtandene Femel— wirthſchaft wieder eingeführt werden dürfe.
Ihre Commiſſion, meine Herren, vermag nicht zu be— urtheilen, ob das geſtellte Geſuch und die deßfalls ange⸗ führten Verhältniſſe gegründet ſind; ſite glaubte auch auf die letztern nicht eingehen zu muͤſſen; denn wenn die An— gaben der Petenten auch völlig begründet ſind, ſo bedarf es weder einer Aufhebung, noch einer Abänderung des 8. 173 da der g. 71 die Mittel an die Hand gibt, Pem geſchilderten Mißſtande abzuhelfen. Dieſer Paragraph ge- ſtattet nämlich den Verwaltungsbehörden, nach Verneh— mung der Forſtbehoörden, von den forſtpolizeilichen Vor— ſchriften, ſomit auch von der des§. 17 in den Fällen zu
diſpenſtren, in welchen nach beſondern Umſtänden eine
lö,