LXX. Gigung v. 30. September 1833, 3
lediglich an die Verlaſſenſchaft der verſtorbenen Dienſtherrſchaft verweiſen könne; es ergiebt ſich dher, taf in fofern ein Cin- verſtändniß zwiſchen der Regierung und der Commiſſion beſteht. Was aber die beiden nächſten Klaſſen betrifft, die nach dem Vorſchlag abzufinden ſind, ſo iſt wohl ſchon die Art und Weiſe nicht zu billigen, in welcher dieß geſchehen ſoll. Wenn nämlich alle, die in ein und derſelben Klaſſe ſtehen, das Doppelte oder Dreifache ihres Dienſteinkommens erhalten, ſo wird gar keine Rückſicht genommen, theils auf ihr möglicherweiſe noch ſehr verſchiedenes Dienſtalter, das eben ſowohl fünf als neun Jahre, oder bei der folgenden Klaſſe zehn Jahre und neunzehn Jahre betragen kann, theils auf die Mannigfaltigkeit ſonſtiger perſön licher Verhältniſſe, die gerade bei ſolchen Gnadenbewilligungen hauptſächlich beachtet werden müſſen. Sodann fürchtet Die Regierung auh, Dağ aus der zu Gunſten der dritten Klaſſe zwiſchen zehn und zwanzig Jahren vorgeſchlagenen Beſtimmung eine Beläftigung ver Staatskaſſe erwachſen könnte, die voll kommen überflüſſig iſt. Dieſe Diener nämlich werden gewiß ſelten in einem noch jüngern Lebensalter ſtehen, und wenn ſie das Dreifache ihres Dienſteinkommens erhalten, aus foler Wb- findung vieleicht eine Rente von gleicher Grofe beziehen, tie diejenige- Penfion, die ihnen die Regierung ſonſt bewilliget hätte; es wäre alſo damit nicht blos eine ewige Rente verliehen, fondern das: Kapital derfelben nod. obendrein bezahlt, Zi feinem Falle feheint deshalb zweckmäßig zu ſeyn, Diener, die ſchon ſo lange gedient haben, auch noch abfinden zu wollen; denn iſt die Wahrſcheinlichkeit dafür, daß ſie eine Rente, die man ihnen gibt, nicht mehr lange beziehen, ſo liegt es im Intereſſe der Staatskaſſe, ihnen dieſe und nicht ein Kapital zu gewähren. Alles, was dafür ſpricht, jüngere Diener, die noch nicht lange dienten, abzufinden, ſpricht umgekehrt dagegen, Dienern, die ſchon lange gedient, im Zweifel alſo in hohen Jahren ſind, ebenfalls eine Abfindung zu bewilligen. Darauf T,