Nr. XVI.
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Gesetzes- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogthum Baden
Karlsruhe, Dienstag den 2. Juli 1889.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Einführung des Instituts der Bahnärzte betreffend.
BekanntmaÄUNgen r des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und inneren Verwaltung betreffend; des Ministcriums der Justiz, deS Kultus und Unterrichts: die gegenseitige Anerkennung der Prnfnngszeugnisse für das höhere Lehrfach zwischen Baden und Preußen betreffend.
Verordnung des Ministerin ins der Finanzen: den Betrieb der Zell-Todtnauer Lokalbahn betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 27. Juni 1889.)
Die Einführung des Instituts der Bahnärzte betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den unterthänigsten Antrag Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Die landesherrliche Verordnung vom 21. Mai 1879, die amtlichen Verrichtungen der Bezirksärzte im Dienste der Staatseisenbahnverwaltung und die Gebühren hiesür betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXV.), tritt mit dem 1. Juli d. I. außer Wirksamkeit.
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1889.
Friedrich.
Turban. Ellstätter.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: j)r. Frhr. v. la Roche.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1889.
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