Nr. XXV.
235
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samstag den 12. Dezember 1891.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung : des Ministerium s der Iustiz, des Kultus uIId Unterrichts: den Fortbildnngsunterricht der Mädchen betreffend; des Ministeriums des Innern: die bernfsgenosseii- schastlichcu Schiedsgerichte betreffend; die Gebühren der Sanitätsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend.
Verordnung.
(Vom 26. November 1891.)
Den Fortbildnngsunterricht der Mädchen betreffend.
Auf Antrag des Oberschulraths wird im Anschluß an die Ministerialverordnung vom 24. März 1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, verordnet:
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Auf Antrag der Gemeinde kann die Oberschulbehörde gestatten, daß entweder für alle zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Mädchen, oder nur für diejenigen, welche durch ihre Eltern oder deren Stellvertreter zur Theilnahme bestimmt werden, der Fort- bildungsunterricht — statt nach Maßgabe der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875, den Lehrplan für die Fortbildungsschule betreffend — in Gestalt einer Unterweisung in Haus- haltungskuude mit Hebungen im Kochen ertheilt werde.
8 - 2 .
Der Unterricht in einer als Haushaltungsschule eingerichteten Fortbildungsschule, auf welchen mindestens die in Z. 8 des Gesetzes vom 18. Februar 1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, bestimmte Zeit zu verwenden ist, soll neben der praktischen Anleitung zu einer den allgemeinen örtlichen Verhältnissen entsprechenden Fertigkeit in der Zubereitung der Kost für einen einfachen Haushalt umfaffen:
Unterweisung und Hebungen in allen mit der Führung eines Haushaltes zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten, Aufzeichnungen und Berechnungen; ferner Belehrung über Wohn- und Schlafräume, über Heizung und Beleuchtung, über Wäsche und Kleidung, über Nährwerth, Auswahl und Aufbewahrung der Lebensmittel, über Krankenpflege und Aehnliches.
Gesetzes und Verordnungs-Blatt 1891. 39