Nr. XL.

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Gesetzes- und Verordmmgs-Watt

Karlsruhe, Mittwoch den 29. Oktober 1884.

Inhalt.

Verordnung des Ministeriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend.

Verordnung.

(Vom 27. Oktober 1884.)

Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher

Geldforderungen betreffend.

Auf Grund des Z. 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1879, betreffend die Zwangsvoll­streckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 195), sowie der M. 44 und 45 des Gesetzes vom 14. Juni d. I., die Verwaltungsrechtspflege betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 197), wird mit Allerhöchster Genehmigung ans Großherzoglichem'Staatsministerium vom 24. Oktober d. I. verordnet, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

. 1 .

Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wird auf Grund

1. rechtskräftiger Endurtheile und derjenigen Entscheidungen der Verwaltnngsgerichte, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, sowie der vor einem Ber- waltungsgericht abgeschlossenen Vergleiche,

2. vollzugsreifer Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden,

3. zum Vollzüge genehmigter Abgaberegister und Gebührenfestsetzungen der Gemeinden (Z. 71 der Gemeindeordnung, Z. 71 der Städteordnung) und vollzugsreifer Beitrags­verzeichnisse der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen gesetzlich gleichgestellten öffentlich-rechtlichen Verbände,

4. vollstreckbarer Zahlbesehle (Z. 3)

soweit nicht tz. 2 dieser Verordnung Anwendung findet von den Bezirksämtern ange­ordnet.

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1384.

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