Nr. XL.
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Gesetzes- und Verordmmgs-Watt
Karlsruhe, Mittwoch den 29. Oktober 1884.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. Oktober 1884.)
Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen betreffend.
Auf Grund des Z. 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 195), sowie der M. 44 und 45 des Gesetzes vom 14. Juni d. I., die Verwaltungsrechtspflege betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 197), wird mit Allerhöchster Genehmigung ans Großherzoglichem'Staatsministerium vom 24. Oktober d. I. verordnet, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
. 1 .
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wird auf Grund
1. rechtskräftiger Endurtheile und derjenigen Entscheidungen der Verwaltnngsgerichte, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, sowie der vor einem Ber- waltungsgericht abgeschlossenen Vergleiche,
2. vollzugsreifer Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
3. zum Vollzüge genehmigter Abgaberegister und Gebührenfestsetzungen der Gemeinden (Z. 71 der Gemeindeordnung, Z. 71 der Städteordnung) und vollzugsreifer Beitragsverzeichnisse der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen gesetzlich gleichgestellten öffentlich-rechtlichen Verbände,
4. vollstreckbarer Zahlbesehle (Z. 3)
— soweit nicht tz. 2 dieser Verordnung Anwendung findet — von den Bezirksämtern angeordnet.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1384.
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