Nr. XXVII.
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Gesetzes- und Verurdnungs - Matt
für das Großherzogthnm Baden.
Karlsruhe, Donnerstag den 21. September 1882.
Inhalt.
Verordnungen r des Ministeriums des Inern: die Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schisfsattcste der Rheinschiffe betreffend; die Untersuchung der Rhcinschisfe betreffend; des Ministe r i n m s der Finanzen: die Ordnung für die Anlandestelle in Sipplingen betreffend.
Verordnung.
(Vom 2. September 1882.)
Die Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schiffsatteste
der Rheinschiffc betreffend. *
Nachdem die Regierungen der Rheinuferstaaten über die gleichmäßige Regelung der Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schiffsatteste der Rheinschiffe sich geeinigt haben, wird auf Grund des Z. 118 des Polizeistrafgesetzes Nachstehendes verordnet:
Die Bezeichnung der höchsten zulässigen Eiusenkungstiefe ist bei allen den Vorschriften des Artikels 22 der revidirten Rheinschiffsahrtsakte unterworfenen Schiffen, welche in der Linie dieser Einsenkung 35 irr oder mehr Achsenlänge haben, auf jeder Seite an drei Stellen (vorn, mittschiffs und hinten), bei Schiffen von geringerer Länge, wenn nicht deren Eigenthümer oder Führer die Bezeichnung an drei Stellen ausdrücklich beantragen, ans jeder Seite an zwei Stellen (vorn und hinten) durch die Unterkante eiserner Klammern von 30 ein Länge, 4 ein Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder gelb auf dunkelm, schwarz auf Hellem Grunde) zu bewirken.
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Der Platz für diese Einsenkungsklqmmern ist so zu wählen, daß unter denselben Tiesgangs- und Aich-Skalen zweckmäßig anzubringen sind, ohne bei dem Gebrauche des Schiffes durch Schwerter oder andere Gegenstände verdeckt zu werden.
In die vorderste Klammer an jeder Seite sind mit 2 bis 2^ om hohen lateinischen Buchstaben, beziehungsweise arabischen Zahlen einzuhauen:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1882.
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