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für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 5. Januar 1910.

Inhalt.

Verordnung und Bekanntmachungen r des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten: das Polizeistrasverfahren bei Übertretungen in Bezug auf Eisenbahnen betreffend; des Ministeriums des Innern: die RheinschissahrtS-Polizeiordnung betreffend; die Beförderung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein betreffend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.

Verordnung.

(Vom 31. Dezember 1909.)

Das Polizeistrafverfahren bei Übertretungen in Bezug auf Eisenbahnen betreffend.

Im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium des Innern wird tz 4 unserer Ver­ordnung vom 5. Mai 1909, das Polizeistrafverfahren bei Übertretungen in Bezug auf Eisen­bahnen betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XIV), durch nachstehenden Zusatz ergänzt:

Soweit die Zustellung durch die Post nicht durchführbar ist, erfolgt sie durch Ersuchen des Bezirksamts oder des Bürgermeisteramts."

Karlsruhe, den 31. Dezember 1909.

Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.

von Marschall.

Junghans.

Bekanntmachung.

(Vom 10. November 1909.)

Die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend.

Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 29. Oktober 1909 wird die in der Zentralkommifsion für die Rheinfchiffahrt nach den Protokollen Nr. XIV und XXII ihrer diesjährigen ordentlichen Sitzung vereinbarte, von sämtlichen Regierungen der Rheinuferstaaten gutgeheißene Ergänzung und Abänderung der unterm 18. März 1905 (Gesetzes­und Verordnungsblatt Seite 41) veröffentlichten Rheinfchiffahrts-Polizeiordnnng nachstehend mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß sie am l. April 1910 in Kraft tritt.

Karlsruhe, den 10. November 1909.

Großherzogliches Ministerium des Innern, von Bodman.

vr. von Bayer.

Gesetzes- und Verordnungsblatt l910.