6

II.

145.

Zuständigkeiten.

Die in den 88 134 e bis 134 p- der Gewerbeordnung bezeichnten behördlichen Verrichtungen werden, soweit die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, vom Bezirksamt und, soweit die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist, vom Ministerium des Innern wahrgenvmmen.

8 ^ 46 .

Prüfung der Arbeitsordnung.

Das Bezirksamt hat die Arbeitsordnungen und Nachträge dazu alsbald nach ihrer Vorlage im Benehmen mit der Fabrikinspektion daraufhin zu prüfen:

1. ob die Vorschrift des 8 1344 der Gewerbeordnung über die Anhörung der großjährigen Arbeiter oder Gehilfen oder eines Arbeiterausschusses beachtet ist und, sofern nur die Anhörung eines ständigen Arbeiterausschusses stattgefunden hat, ob dieser den Vor­schriften des 8 134 li der Gewerbeordnung entspricht;

2. ob die Arbeitsordnung alle im ersten Absatz des 8 134 6 Ziffer 1 bis 4 der Gewerbe­ordnung erforderten Bestimmungen enthält;

3. ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungsfristen dem 8 122 der Gewerbeordnung oder den 88 66 bis 69 des Handelsgesetzbuchs entsprechen;

4. ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten im Betriebe beschränken;

5. ob die Strafbestimmungen nicht das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und in welcher Weise die Strafgelder und die nach 8 134 Absatz 1 der Gewerbeordnung verwirkten Lohnbeträge verwendet werden.

Für diese Verwendung genügt nicht die allgemeine Zweckbestimmung, daß siezum Besten der Arbeiter des Betriebs" oderder Gehilfen der offene:: Verkaufsstelle" erfolgt. Es ist viel mehr bestimmt auch die Art der Verwendung der Strafgelder oder Lohn­beträge zu bezeichnen. Gegen den Willen des Unternehmers kann jedoch nicht ver­langt werden, daß auch die nach 8 134 Absatz 1 der Gewerbeordnung verwirkten Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden.

8 147 .

Weiteres Verfahren.

Bestehen weder hinsichtlich des Verfahrens bei der Erlassung noch hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsordnung Bedenken, so teilt das Bezirksamt dem Betriebsinhaber eine Bescheinigung über den Empfang der Arbeitsordnung mit und übersendet eine Fertigung der Arbeitsordnung der Fabrikinspektion; die Erlassung von weiteren Anordnungen im Sinne des 8 1341 der Gewerbeordnung ist nicht ausgeschlossen, sofern etwa späterhin, insbesondere auf einkommende Beschwerden, Bedenken sich ergeben sollten.