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IV.
Diese Vergünstigung erlischt dauernd mit dem Ablauf des Jahres, in welchem in der Brauerei mehr als 150 Doppelzentner steuerbar geworden sind.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Absatzes 1 als ein Brauereigeschäft anzusehen, wenn sie innerhalb derselben Gemarkung oder nicht weiter als 5 Kilometer in der Luftlinie von einander entfernt liegen.
Für diejenigen, die obergähriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Steuer für je 100 üg- 4 ZL. Diesen Brauereien ist untersagt, solches Bier an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben."
2. Dem Artikel 7 wird als weiterer Absatz angesügt:
„Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder Brechen (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen."
3. In Artikel 39 werden die Worte „in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März" gestrichen.
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Für neue Brauereien, die nach dem 1. Februar 1910 in Betrieb genommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor dem 1. August 1909 begonnen war, sowie für Brauereien, die nach dem 1. Februar 1910 wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, erhöhen sich die Steuersätze des tz 1 Ziffer 1 in der Zeit bis zum 31. Dezember 1912 um 25 vom Hundert.
Das Finanzministerium ist ermächtigt, von dieser Erhöhung der Steuersätze für Brauereien, die mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, abzusehen, wenn erhebliche Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.
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Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für 1 61 des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des Vertragsabschlusses maßgebend.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.