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Nr. 88

(Vom 27 November l9lb.)

Das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, sowie die unbefugte Annahme militärischer Titel betreffend.

Auf Grund des ß 9 3 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen oder von Kriegsauszeichnungen, von Orden und Ehrenzeichen, sowie die unberechtigte Annahme militärischer Titel im Interesse der öffentlichen Sicherheit.

Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Das Verbot tritt sofort mit der Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 27. November 1915.

Der stellvertretende kommandierende General:

Freiherr von Manteuffel,

General der Infanterie.

Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.