für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Dezember 1915.
Inhalt.
Verordnungen : des Ministeriums des Innern: Erhebung der Ernteerträge nnd Vorräte von Kartoffeln betreffend; die Regelung der Kartoffelpreise betreffend.
Verordnung.
(Vom 8. Dezember 1918.)
Erhebung der Ernteerträge und Vorräte von Kartoffeln betreffend.
Auf Grund der Buudesratsverorduung vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 54) wird verordnet, was folgt:
Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, einerlei ob die Landwirtschaft als Hauptoder als Nebenberuf auzusehen ist, find verpflichtet, ihre mit Beginn des 15. Dezember 1915 vorhandenen Kartoffelvorräte ohne Rücksicht auf den Ort der Lagerung anzugeben.
8 2 .
Die Aufnahme der Kartoffelvorräte erfolgt mittels Ortslisten; die zur Angabe Verpflichteten oder deren Stellvertreter haben die gesamten Vorräte nach den vorgeschriebenen Unterscheidungen in Zentnern und Pfund anzugeben nnd die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in der Ortsliste zu beurkunden.
8 3-
Die mit der Vorratsanfnahme beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsrüume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Angabe Verpflichteten zu prüfen.
8 4 .
Wer vorsätzlich die Angabe, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 96