für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Dezember 1915.

Inhalt.

Verordnungen : des Ministeriums des Innern: Erhebung der Ernteerträge nnd Vorräte von Kartoffeln betreffend; die Regelung der Kartoffelpreise betreffend.

Verordnung.

(Vom 8. Dezember 1918.)

Erhebung der Ernteerträge und Vorräte von Kartoffeln betreffend.

Auf Grund der Buudesratsverorduung vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 54) wird verordnet, was folgt:

Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, einerlei ob die Landwirtschaft als Haupt­oder als Nebenberuf auzusehen ist, find verpflichtet, ihre mit Beginn des 15. Dezember 1915 vorhandenen Kartoffelvorräte ohne Rücksicht auf den Ort der Lagerung anzugeben.

8 2 .

Die Aufnahme der Kartoffelvorräte erfolgt mittels Ortslisten; die zur Angabe Ver­pflichteten oder deren Stellvertreter haben die gesamten Vorräte nach den vorgeschriebenen Unterscheidungen in Zentnern und Pfund anzugeben nnd die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in der Ortsliste zu beurkunden.

8 3-

Die mit der Vorratsanfnahme beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung rich­tiger Angaben Vorratsrüume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Angabe Verpflichteten zu prüfen.

8 4 .

Wer vorsätzlich die Angabe, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 96