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Daß dar zu erwerbende Grundbesitz mit einem Wohnhanse versehen ist oder versehen werden soll, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das Gesetz aber, wie sich ans seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung ans eigener Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines Wohnhauses vorausgesetzt werden müssen.

Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder zur Aus­übung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbauung oder der Erwerb von haupt­sächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in Betracht kommen.

4.

Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse des Grundstücks (z. B. die Umwandlung einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypothek), der Aufbau oder die Wiederherstellung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die Vergrößerung leistnngsunfähigen oder leistungsschwachen Grundbesitzes durch Zukauf geeigneter Landslächeu, die Vervollständigung von landwirtschaftlichem Inventar, die Ausführung von Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist, daß diese Maßnahmen nicht nur nützliche und zweckmäßige Verbesserungen darstellen, sondern daß sie die wirtschaft­lichen Verhältnisse im Sinne einer nachhaltigen Stärkung des Grundbesitzes wesentlich beeinflussen.

5.

Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die nützliche Verwendung des Geldes in der Person des Antragstellers gewährleistet ist. Hierfür kommen alle seine persönlichen und wirtschaftlichen (Gesundheits-, Berufs-, Vermögens-, Familien-) Verhältnisse in Betracht. Handelt es sich beispielsweise um den Erwerb landwirtschaftlichen Grundbesitzes, so wird zu. untersuchen sein, ob der Antragsteller an sich und, insbesondere bei verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit, nach Zahl, Arbeitsfähigkeit und Vorbildung seiner Familienmitglieder, nach seinen Vermögensverhältnissen u. s. w. für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grund­stücks überhaupt geeignet und bejahendenfalls, welche Besitzgröße für ihn angemessen ist. Kommt der Erwerb einer Gartenstelle in Frage, deren Ertrag zum Lebensunterhalt des Antragstellers nicht ausreicht, so wird u. a. zu ermitteln sein, ob und inwieweit nebenbei ländliche, gewerbliche oder Heimarbeit geleistet werden muß und nach den Fähigkeiten des Antragstellers und seiner Angehörigen geleistet werden kann, und welche Aussichten und Gelegenheiten in der betreffenden Gegend hierfür gegeben sind. Dabei wird es von Wert sein, wenn nicht bloß eine, sondern eine gewisse Mannigfaltigkeit von Arbeitsgelegenheiten vorhanden ist.

Die Kenntnis von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers in gesundheitlicher Beziehung wird sich in der Regel ans der von der Militärbehörde veranlaßten ärztlichen Untersuchung gewinnen lassen. Gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des bei den Versorgungsakten des Bezirkskommandos befindlichen ärztlichen Gutachtens einzuholen.