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Nr. 101
Ferner ist zu prüfen, ob das zu erwerbende Grundstück nach seiner Zweckbestimmung eine angemessene Lage, Größe und Beschaffenheit hat, ob der vom Antragsteller zu zahlende Kaufpreis und die sonstigen Kausbedingunaen angemessen, ob die Hypothekenverhältnisse geregelt sind und dergleichen mehr.
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Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist ferner zu prüfen, welche Maßnahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungsmäßige Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu sichern und nm andererseits für den Fall der Vereitelung des Zwecks die Rückzahlung der Abfindungssumme sicherzustellen (§8 6 bis 8 des Gesetzes). Die Rückzahlung ist auch Voraussetzung für das etwaige Wiederaufleben der erloschenen Bersorgungsgebührnisse nach Z 9 des Gesetzes. Bei Abfindungsanträgen von Witwen ist nach Ziffer 8 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1916 zu verfahren. Außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Sicherungsinaßregeln (Veräußerungs- und Belastungsverbot, Eintragung einer Sichernngshypothek) können auch andere (z. B. Bürgschaften) in Frage kommen.
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären. Gegebenenfalls ist mit ihnen darüber zu verhandeln, welche der in Betracht kommenden Beschränkungen als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird.
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies besonders zu begründen (tz 6 des Gesetzes).
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapitalabsindung anszuzahlen ist, ob an den abfindungsberechtigten Antragsteller oder, was die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den Grundstücksverküufer oder den Hypotheken- glüubiger, und welche Frist für ihre Verwendung zu gewähren ist.
7.
Der Prüfungsstelle bleibt es überlassen, sich die Kenntnis von den Verhältnissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschaffen, wie und soweit es ihr erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den Nachweis von der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungskapitals zu erbringen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundstücksangebote, Kauf- oder Bauverträge, Baupläne, Kostenanschläge, Katasterauszüge, Grundbnchabschriften u. dergl.) vorzulegen. Die Prüfungsstelle wird sich aber hierauf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttätig geeignete Ermittelungen anstellen und Erkundigungen einziehen müssen. Beispielsweise wird die Anhörung von Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkskammern, Fachvereinen und ähnlichen Organisationen in Frage kommen können.
Im Falle des Beitritts des Antragstellers zu einem gemeinnützigen Bau- oder Siede- lungsuuternehmen hat die Prüsnngsstelle eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit des