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— Nr. 101
Die Überwachungsstelle hat geeignete Borkehrungen zu treffen, um sich von einer etwaigen Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungszwecks rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen.
Sie bedient sich hierbei der Mitwirkung der Bezirks- und Ortsausschüsse des Vereins „Badischer Heimatdank".
Die Bürgermeisterämter haben von wichtigen Veränderungen auffälligen Vorkommnissen u. dergl. der Überwachungsstelle Mitteilung zu machen.
11 .
Über Beobachtungen allgemeiner Natur, die die Prüfungs- und Überwachungsstellen bei der Erledigung ihrer Aufgaben zur Ausführung des Kapitalabfiudungsgesetzes machen, sowie über etwa sich ergebende Zweifelsfragen grundsätzlicher Art ist dem Ministerium des Innern Bericht zu erstatten.
Karlsruhe, den 2. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
v,-. Schühly.
Verordnung.
(Vom 8. Dezember t9l6.)
Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr I9I7/I8 betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. Dezember 1916 über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1324) wird verordnet, was folgt:
8 1 -
Im Sinne der Bundesratsverordnuug ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär.
8 2 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 8. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
1).-. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch L LZogel in Karlsruhe.