Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird von dem Großherwglichen Ministerium des Innern erteilt.

8 .

Nach Abschluss ihrer Prüfung verfährt die Prüfuugsstelle nach Ziffer 3 Absatz 4 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1916. Sie erteilt die dort vorgesehene Bescheinigung und über­reicht sie mit den ihrer Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegs­ministerium (Versorgungs- und Justizdepartement) Reichsmarineamt, Reichs-Kolonialamt unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit letztere nach Ziffer 3 Absatz 5 der Bekanntmachung erforderlich ist.

9.

Die Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den Antragsteller zuständigen Pensionsregelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungsgebührnisse bestimmte Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde bezeichnten Empfangs­berechtigten zu zahlen und der General-Militärkasse (für Marine- und Schutztruppen-Ange- hörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. Ist die Auszahlung nach dem Bescheide an die Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor der Zahlung von der mit der Aus­führung der Entscheidung beauftragten Stelle (Ziffer 10) bescheinigt werden, daß die Zahlung erfolgen kann. Über den Empfang hat der Abfindungsberechtigte Quittung zu leisten, auch wenn die Zahlung an Dritte zu leisten ist.

Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kann die Abfindungssumme für ihn an eine geeignete Bank oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden, daß er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle verfügen darf. Diese Form der Auszahlung wird sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwen-, düng des Kapitals in Teilbeträgen beabsichtigt ist.

Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk über die Bewilligung der Abfindung ver­sehenen Militärpaß der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen. Diese hat vor der Zahlung die Übertragung des Vermerks aus dem Militärpaß und zugleich die Eintragung des Zeitpunktes des Erlöschens der abgefundenen Versorgungsgebnhrnisse in das Pensionsquittungsbnch zu veranlassen.

10 .

Zur Ausführung der Entscheidung und zur Überwachung der weiteren nützlichen Ver­wendung werden ebenfalls die Vorstände der Landesausschüsse der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenensürsorge des VereinsBadischer Heimatdank" bestimmt.

Sie können auch für diesen Zweck Sonderausschüsse bestellen.

Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte Frist zur bestimmungsmäßigen Verwendung (§ 7 des Gesetzes) nicht ausreichend ist, so hat die Über­wachungsstelle e ne Verlängerung der Frist auzuregen.

Zu Ziffer 5 der Bekannt­machung.

Zn Ziffer 0 der Bekannt­machung.