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Nr. 102
8 3.
Die Gemeinden haben bei der Veranlagung der Besitzstener insbesondere in folgenden Fällen mitzuwirken:
1. die Gemeindebehörden haben die öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und auf Antrag des Stener- kommissärs die erforderlichen Zustellungen nach den Vorschriften für Zustellungen in Berwaltungs- sachen und nach den besonderen Anweisungen der Oberbehörde zu bewirken;
2. in den Gemeinden außerhalb des Amtssitzes des Steuerkommissärs hat der Gemeindevorstand auf Antrag des Steuerkommissärs die Besitzsteuererklärungen entgegen zu nehmen und ihm zu übermitteln;
3. der Gemeindevorstand hat auf Antrag des Steuerkommissärs diesem die Personen zu bezeichnen, die seit dem letzten Ab- und Zuschreiben in der Gemeinde neu zugezogen sind und bei denen zu vermuten ist, daß sie ein Vermögen von mindestens 20 000 haben;
4. der Gemeinde-(Stadt-)rat hat auf Antrag des Steuerkommiffärs Gutachten über die für die Veranlagung von Grundstücken und Gebäuden maßgebenden Werte zu erstatten.
In den Städten, in denen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet wird, fällt die unter Ziffer 3 erwähnte Aufgabe den polizeilichen Meldeämtern zu.
Es bleibt der Oberbehörde Vorbehalten, die Mitwirkung der Gemeindebehörden auch in anderen geeigneten Fällen in Anspruch zu nehmen.
8 4.
Zu 8 ^ Die in die Besitzsteuerlisten aufzunehmenden Personen sind aus den Akten über die Ver- Bes. St. A. B. zu den direkten Reichs- und Landessteuern und durch Erhebungen nach 8 3 zu
ermitteln. Die Zoll- und Steuerdirektion erläßt die näheren Bestimmungen hierüber.
8 5 .
Zu §812 u. 16 Als Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklärungen wird die Zeit vom 15. Januar Bes. St. A. B. 15 Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres bestimmt.
Über den 1. März hinaus darf diese Frist in der Ziegel nicht verlängert werden. Nur den unter ß 28 Absatz 2 des Gesetzes fallenden Besitzsteuerpflichtigen, die den Rechnungsabschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagnngszeitraums ihrer Besitzsteuererklärung zu Grunde legen wollen, oder wenn sonst triftige Gründe vorliegen, kann der Steuerkommissär die Frist bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres verlängern.
8 6 .
Zu 8 14 Bcs. St. A. B.
Die Steuerkommissäre veranlassen die rechtzeitige zweimalige Bekanntmachung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen nach dem von der Zoll- und Steuerdirektion vorzuschreibenden Muster in den Amtsverkündigern für die Gemeinden ihres Bezirks, sowie die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Aufforderung durch die zuständigen Gemeindebehörden (H 3 Ziffer 1).