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- Nr. 102 -

7.

Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung hat der Steuerkommissär alle in die Besitzsteuer­listen aufgenommenen Personen, gleichviel ob sie unter Z 52 Absatz 1 oder tz 52 Absatz 2 des Gesetzes fallen, durch ein besonderes Schreiben unter Anschluß eines Abdrucks der öffent­lichen Aufforderung und eines Vordruckes für die Erklärung aufzufordern, eine Besitzsteuer­erklärung binnen der in Z 5 Absatz 1 bezeichneten Frist abzugeben.

Die in 52 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen werden dadurch, daß diese besondere Aufforderung unterbleibt, von der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht entbunden.

Zu 8 m Bes. St. A. B.

8 8 .

Die Besitzsteuererklärung kann auch mündlich beim zuständigen Steuerkommissär abgegeben Zu 8 18 werden. Dieser trägt die Angaben in einen Vordruck ein und unterzeichnet ihn mit dem B4-A. B. Besitzsteuerpflichtigen.

Das in Nutznießung (Nießbrauch) stehende Vermögen ist abgesehen von dem in ehe- männltcher Nutznießung stehenden Vermögen der Frau im Falle des ß 14 des Gesetzes vom Eigentümer anzumelden. Wenn sich der Besitzsteuerpflichtige daher in seiner Erklärung bezüglich seines Liegenschaftsvermögens auf den Inhalt seiner Grund- und Häusersteuerzettel bezieht und in diesen Steuerzetteln Liegenschaften enthalten find, die ihm nicht eigentümlich gehören, sondern nur in seiner Nutznießung stehen, so muß er dies bei der Abgabe seiner Erklärung ausdrücklich bemerken und diese Liegenschaften und ihre Eigentümer besonders bezeichnen.

8 9.

Geldstrafen nach tz 54 Absatz 1 des Gesetzes auszusprechen, ist der Steuerkommissär Zu 8 w zuständig. Das Gleiche gilt für die nach H 56 Absatz 2, ß 58 Absatz 4, § 62 Absatz 4 Bes. St. A. B. und tz 83 des Gesetzes zu erkennenden Geldstrafen.

Für das Verfahren ist die Verordnung vom 25. Oktober 1879, Gesetzes- und Verordnungs- ' blatt Seite 789, sinngemäß anzuwenden.

8 10 .

Wenn der Steuerkommissär bei Prüfung einer Besitzsteuererklärung weitere Ermittelungen Zu 8 20 für nötig hält, die sich auf dem in ß 3 Ziffer 4 bezeichneten Wege nicht erledigen lassen, so Bes. St. A. B. hat er das Recht, über seine Zweifel den Schatzungsrat zu hören und etwa nötige Schätzungen durch ihn vornehmen zu lassen.

8 11.

Als letztes Wirtschaft?- oder Rechnungsjahr gilt das Jahr, dessen letzter Tag in das Zu 8 2« letzte Jahr des Veraulaguugszeitraums fällt. Bei Betrieben, die auf den 31. Dezember Bes. St.-l. B. abschließen, kann jedoch auch das Ergebnis des vorletzten Jahres des Veranlagungszeitraums zu Grunde gelegt werden, wenn dies mit Rücksicht auf Z 28 Absatz 3 der Ausführungs- bestimmungen zulässig ist.