Nr. 6

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Zum Zwecke der raschen Durchführung des Ankaufsgeschäfts oder des Enteignungsver­fahrens kann das Bezirksamt die Vorführung aller für die Abgabe in Betracht kommenden, bei der Vormusterung vorgemerkten oder von der Landwirtschaftskammer zum Ankauf oder zur Enteignung vorgeschlagenen Pferde an bestimmten Sammelorten anordnen. Die Besitzer der vorzusührenden Pferde sind aufzufordern, behufs Auskunftserteilung bei der Vorführung ^ entweder selbst zu erscheinen oder bevollmächtigte Vertreter zu entsenden. Ebenso haben die

Bürgermeister der Gemeinden, aus denen Pferde vorzuführen sind, oder deren Stellvertreter zu diesem Zwecke bei der Vorführung anwesend zu sein.

8 6 .

Enteignungsbehörde ist das Bezirksamt. Zur Festsetzung der Entschädigung für die ent- eigneteu Pferde hat das Bezirksamt eine Sachverständigenkommission zu ernennen. Der Av- lieferungspflichtige ist vor der Festsetzung der Abschätzungssumme durch die Abschätzungs­kommission zu hören. Im übrigen richtet sich das Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1527).

8 7.

Ob und in welchen Fällen im Sinne des ß 9 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichs­wirtschaftsministers vom 2. Dezember 1919 die Vergütung und im Falle der Enteignung die ^ Entschädigung in Form gleichartiger Tiere gewährt wird, entscheidet das Ministerium des

Innern.

8 8 .

Die Besitzer der zur Ablieferung angekauften oder enteigneten Pferde haben diese auf Anforderung der Landwirtschaftskammer oder ihrer Beauftragten zur Untersuchung auf Seuchensreiheit oder auf Vorhandensein von Gewährsmäugeln an bestimmten Orten vor­zuführen.

8 9.

Die Vorführung der für die Abgabe in Betracht kommenden Pferde zu den auf Grund der M 3, 5 und 8 dieser Verordnung anberaumten Tagsahrten hat durch die Besitzer unent­geltlich zu erfolgen. Auch haben diese die ihnen etwa enteigneten Tiere unentgeltlich zur Ablieferung bis zur nächsten Viehverladestelle zu verbringen.

Zur Verhängung der in tz 6 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichswirtschafts- miuisters vom 2. Dezember 1919 im Falle der Weigerung des Verpflichteten vorgesehenen ^ Ordnungsstrafen ist das Bezirksamt zuständig. Dieses hat auch für die zwangsweise Ein­

ziehung der durch die etwa angeordnete Vorführung oder Ablieferung durch Dritte erwachsenen Kosten Sorge zu tragen.