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Nr. 6

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Das Ministerium des Innern setzt für die aufzubringenden Pferde Richtpreise fest, die von der Landwirtfchaftskammer dem Ankauf zugrunde zu legen sind. Die aus der Zahl der gelieferten Tiere und den Richtpreissätzen sich ergebende Gesamtsumme darf von der Land­wirtschaftskammer nicht überschritten werden. Ebenso dürfen im Falle der Enteignung von Tieren die von jeder Sachverständigenkommission insgesamt ermittelten Entschädigungen die sich aus den Richtpreisen ergebende Gesamtsumme nicht übersteigen.

In der für enteignete Pferde festgesetzten Entschädigung sind die Kosten für die Beschaf­fung eines neuen Beschlägs für die Pferde inbegriffen. Wird das Beschläg vom Besitzer nicht mit abgeliefert, so kann dafür ein entsprechender Betrag an der Entschädigung in Abzug gebracht werden.

8 11 -

Die Auszahlung der Kaufpreise und der Entschädigungen für die enteigneten Tiere erfolgt mittelst Überweisung im bargeldlosen Verkehr durch die Landwirtschaftskammer. Die bei den Enteignungen festgesetzten Entschädigungsbeträge sind der Landwirtschaftskammer durch das Bezirksamt mitzuteilen. Die Landwirtschaftskammer zahlt die Entschädigungssummen nach Prüfung der Anforderungen aus. Etwaige Streitigkeiten zwischen der Enteignungsbehörde und der Landwirtschaftskammer über die Höhe der im Einzelfalle zu zahlenden Entschädigung entscheidet das Ministerium des Innern.

8 12 -

Die Tierbesitzer sind verpflichtet, die von ihnen gelieferten oder ihnen enteigneten Pferde zurückzunehmen, sofern sie von der französisch-belgischen Abnahmekommission auf der Sammel­stelle zurückgewiesen werden. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die zur Ablieferung angekauften oder enteigneten Tiere durch Brand- oder Haarschnittzeichen genau zu kennzeichnen. Die Zeichen dürfen nur auf der rechten Körperseite angebracht werden. Für die zurück­gewiesenen Tiere hat die Landwirtschaftskammer alsbald Ersatztiere zu beschaffen, die nach den gleichen Grundsätzen aufzubringen find.

Über das Vorliegen von Umständen, welche die Rücknahmepflicht im Einzelfalle ans- fchließen, entscheidet im Streitfälle endgültig das Ministerium des Innern.

8-13-

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 26. Januar 1920.

Ministerium des Innern.

Remmcle.

Braun-

Druck und Berlaff von Malsch L Logcl m Karlsruhe.