Nr. 9
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Verordnung.
> (Vom 16. Februar 1920.)
Anbau von Tabak im Jahre 1920.
Auf Grund der W 12 ff. der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorguugsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915, 5. Juni und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 607 und 728, 1916 Seite 439 und 673) wird mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt:
8 1 -
Der Anbau von Tabak ist im Jahre 1920 nur denjenigen Landwirten gestattet, die im Jahre 1916 Tabak gepflanzt haben und in der Lage sind, sich und ihre Wirtschaftsangehörigen aus den Erträgnissen ihres Betriebes mit Brotgetreide und Kartoffeln selbst zu versorgen und das erforderliche Saatgut zu ziehen.
Wer hiernach zum Anbau von Tabak berechtigt ist, darf im Jahre 1920 keine größere Fläche als im Jahre 1916 mit Tabak bebauen.
8
Wer Tabak anbauen will, hat dies dem Bürgermeisteramt unter Angabe der Größe der vorgesehenen Fläche anzuzeigen. Das Bürgermeisteramt gibt die Anzeigen an das Bezirksamt weiter. Dieses stellt bei der Steuerbehörde fest, welche Fläche der Anzeigende im Jahre 1916 mit Tabak bebaut hatte, und trifft hiernach die etwa erforderlichen Maßnahmen.
8 3 -
Wer Tabak anbaut, hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Brotgetreide und Kartoffeln durch den Kommunalverband.
8 4 .
Der Bezirksrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Z 1 dieser Verordnung zulassen. Gesuche um Ausnahmebewilligung sind bis 1. April 1920 dem Bezirksamt einzureichen.
8 5 .
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ bestraft.
Karlsruhe, deu 16. Februar 1920.
Miuisterium des Innern.
I. A.
vr. Paul.
Braun.