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Nr. 11
minister der Finanzen den Kreditgenossenschaften, die bei Inkrafttreten des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1540) schon bestanden und die einem Revisionsverbande gemäß Z 54 ff. des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- genosfenschaften in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzblatt Seite 810) angeschlossen sind, die aber die rechtzeitige Anmeldung ihres Betriebes gemäß Z 76 des Reichsstempelgesetzes versäumt haben, gestattet, Depot- und Depositengeschäfte geschäftsmäßig weiter zu betreiben.
Karlsruhe, den 27. Februar 1920.
Ministerium der Finanzen.
Der Ministerialdirektor:
Sammet. Geppert.
Beiordnung.
(Vom 24. Februar 1920.)
Den Vollzug des Betriebsrätegesetzes.
Gemäß Z 103 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs Gesetzblatt Nr. 26) wird folgendes verordnet:
Solange Bezirkswirtschaftsräte nicht bestehen, erfüllen die Schlichtungsausschüffe die im H 93 des Gesetzes dem Bezirkswirtschaftsrat zugewiesenen Aufgaben.
2 .
Die Aufgaben des Landeswirtschaftsrats gemäß Z 94 des Gesetzes erfüllt, solange ein solcher nicht besteht, das Arbeitsministerium.
Karlsruhe, den 24. Februar 1920.
Arbeitsministerium.
Riickert. Jacob.
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Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.