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Nr. 11 Badisches

Gefth- und Verordnung--Watt

Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch, den 3. März 1920.

Inhalt.

Verordnungen: des «taatsministeriums: die Bezeichnung der Rechtsbeftissencn während des juristischen Vorbereitungsdienstes; des Ministeriums der Finanzen: Maßnahmen gegen die Kapitalflucht; VeS Arbeits- ministeriums: den Vollzug des Betriebsrategeseßes.

Verordnung.

(Vom 20. Februar 1920.)

Die Bezeichnung der Rechtsbeflissenen während des juristischen Vorbereitungsdienstes.

Das Staatsministerium verordnet im Namen des badischen Volkes, was folgt:

8 i.

Die den juristischen Vorbereitungsdienst ableistenden Rechtsbeflissenen führen anstatt der Bezeichnung Rechtspraktikant die Bezeichnung Referendar.

8 2 .

Soweit in Verordnungen und Ausführungsvorschriften die Bezeichnung Rechtspraktikant gebraucht ist, wird sie durch die Bezeichnung Referendar ersetzt.

8 3 .

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 20. Februar 1920.

Das Staatsministerium.

Geiß. Killian.

Verordnung.

(Vom 27. Februar 1920.)

Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.

Auf Grund von tz 1 Absatz 4 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (Reichs-Gesetzblatt Seite 50) wird im Einvernehmen mit dem Reichs

Besetz- und Verordnungsblatt 1926 11