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adisches
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 11. März 1920.
Inhalt.
Verordnungen: des Staatsministeriums: die Behebung der dringendsten Wohnungsnot; des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Wild und Geflügel.
(Vom l4. Januar 1920.)
Die Behebung der dringendsten Wohnungsnot.
Das Staatsministerium verordnet im Namen des badischen Volkes zum Vollzug der Verordnung der Reichsregierung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 19. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1968) was folgt:
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung ist das Arbeitsministerium.
8 2 .
Mit den Befugnissen der Bezirkswohnungskommissare werden die Landeskommissäre betraut.
8 3 -
Berufungsbehörden im Sinne des Z 4 der Neichsverordnung sind die Landgerichte. Auf da4 Verfahren vor dem Landgericht finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.
' 8 4 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Ministeriums für Übergangswirtschaft und Wohnungswesen und des Ministeriums des Innern vom 30. Januar 1919 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 33) aufgehoben.
Karlsruhe, den 14. Januar 1920.
Das Staatsministerium.
Geiß. Killian.
Gesetz- und Verordnungsblatt 1920.
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