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Nr. 14

8 2 .

Die Rechnungsperiode für die weltlichen Stiftungen wird um ein Vierteljahr (1. Ja­nuar bis 31. März) über den 31. Dezember des Jahres hinaus verlängert, in welchem sie nach den bisherigen Vorschriften endigen würde.

Ist die Rechnung einer weltlichen Stiftung beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgeschlossen, so umfaßt die nächste Rechnungsperiode auch die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1920.

8 3.

Die Ausstellung eines Voranschlages der weltlichen Stiftungen für die Zeit, um welche die Rechnungsperiode nach Z 2 Absatz 1 verlängert wird, kann, auch wenn Nachsicht von der Voranschlagsaufstellung nicht erteilt ist, unterbleiben. Es gelten dann die zuletzt festgestellten Voranschlagssätze zu einem Viertel des Jahresbetrags.

Karlsruhe, den 13 März 1920.

Ministerium des Kultus und Unterrichts. Ministerium des Innern.

Hummel.

Remmele.

Krautinger.

Riegger.

Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.