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Nr. 20
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Es Wird jedoch hiermit die Ein- und Durchfuhr der nachfolgend unter Buchstabe bis 0 aufgeführten Tiere und tierischen Teile usw. — unter Ausschluß der besonders angeführten Ausnahmen — allgemein in stets widerruflicher Weise zugelassen.
Lebende Tiere.
1. Hunde und Katzen,
2. Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr von Hengsten und Stuten aus Bulgarien, Jugoslavien, Polen, Rumänien und Rußland). — Bei der Einfuhr von Einhufern sind die jeweiligen Bestimmungen über die grenztierärztliche Behandlung, die Vornahme der Malleinaugenprobe, die Blutunter- fuchung und die etwa erforderliche seuchenpolizeiliche Beobachtung am Bestimmungsorte zu beachten. —
3. Wild. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr von lebendem Wiedsr- käuerwild aus Bulgarien, Danzig, Estland, Finnland, Jugoslavien, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen, Rumänien, Rußland, Tschechoslowakei, Ungarn und den übrigen Balkanstaaten);
4. lebendes Hausgeflügel (Federvieh) in einzelnen Stücken im kleinen Grenzverkehr, sowie im Meß- und Marktverkehr des Grenzbezirks.
Als Hausgeflügel gilt alles zahme Federvieh, insbesondere Gänse, Enten, Haushühner, Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Schwäne und Tauben.
U. Fleisch.
1. Gekocht aus allen Ländern;
2. frisch, gefroren, gekühlt, gepöckelt, geräuchert oder anderweitig Zubereitet von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Holland, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und aus außereuropäischen Ländern.
Anmerkung: Die Einfuhr von Därmen von Wiederkäuern und Schweinen ist aus allen Ländern gestattet mit Ausnahme der Herkünfte aus Danzig, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen und Rußland.
3. Fleisch von Pferden, Renntieren und Wild. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr von Fleisch von Wiederkäuerwild aus Danzig, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen und Rußland).
4. Geschlachtetes Hausgeflügel in vollkommen gerupftem — an den Flügeln, Hals und Schenkeln von Federn befreitem — und ausgenom- ^ menem Zustande, d. h., wenn der Darm wie handelsüblich mit einem hakenförmigen Instrument durch die natürliche Ausmündung des Darms aus der Bauchhöhle herausgezogen ist.
Bei fettem Hausgeflügel genügt die Herausnahme des Kropfes.
Anmerkung: Für die Einfuhr von Fleisch sind ferner die Bestimmungen des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 547) und der Ausführungsbestimmungen I) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Februar 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 59) sowie der zu letzterer ergangenen und weiter ergehenden Ergänzungen maßgebend.
0. Tierische Teile und Erzeugnisse sowie giftfangende Stoffe.
1. Häute, Felle, Hörner und Klauen von Klauenvieh in trockenem oder gesalzenem Zustande. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr vorgenannter tierischer Teile aus Danzig, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen und Rußland).
2. Nasse gekalkte Häute und Felle, die von Haaren und Fleischteilen befreit sind (nasse Blößen) und gekalktes Leimleder ans Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Holland, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien.
3. Wolle, Haare und Borsten, insoweit sie bearbeitet oder der Fabrikwäsche unterworfen gewesen sind.
4. Unbearbeitet, keiner Fabrikwäsche unterworfen gewesene Wolle und ebensolche Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten aus der Schweiz, Italien, Spanien, Portugal und überseeländern, auch soweit aus letzteren die Transporte über Frankreich. Luxemburg, Belgien, Holland und Dänemark im unmittelbaren Durchgangs-