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Nr. 20

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Es Wird jedoch hiermit die Ein- und Durchfuhr der nachfolgend unter Buchstabe bis 0 aufgeführ­ten Tiere und tierischen Teile usw. unter Aus­schluß der besonders angeführten Ausnahmen allgemein in stets widerruflicher Weise zuge­lassen.

Lebende Tiere.

1. Hunde und Katzen,

2. Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr von Hengsten und Stuten aus Bulgarien, Jugoslavien, Polen, Rumänien und Rußland). Bei der Einfuhr von Ein­hufern sind die jeweiligen Bestimmungen über die grenztierärztliche Behandlung, die Vor­nahme der Malleinaugenprobe, die Blutunter- fuchung und die etwa erforderliche seuchenpoli­zeiliche Beobachtung am Bestimmungsorte zu beachten.

3. Wild. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr von lebendem Wiedsr- käuerwild aus Bulgarien, Danzig, Estland, Finnland, Jugoslavien, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen, Rumänien, Rußland, Tschechoslowakei, Ungarn und den übrigen Balkanstaaten);

4. lebendes Hausgeflügel (Federvieh) in ein­zelnen Stücken im kleinen Grenz­verkehr, sowie im Meß- und Markt­verkehr des Grenzbezirks.

Als Hausgeflügel gilt alles zahme Feder­vieh, insbesondere Gänse, Enten, Haushühner, Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Schwäne und Tauben.

U. Fleisch.

1. Gekocht aus allen Ländern;

2. frisch, gefroren, gekühlt, gepöckelt, geräuchert oder anderweitig Zubereitet von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Holland, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Por­tugal, Schweden, Schweiz, Spanien und aus außereuropäischen Ländern.

Anmerkung: Die Einfuhr von Därmen von Wiederkäuern und Schweinen ist aus allen Ländern gestattet mit Ausnahme der Herkünfte aus Danzig, Estland, Finnland, Lettland, Li­tauen, Memelgebiet, Polen und Rußland.

3. Fleisch von Pferden, Renntieren und Wild. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr von Fleisch von Wieder­käuerwild aus Danzig, Estland, Finnland, Lett­land, Litauen, Memelgebiet, Polen und Ruß­land).

4. Geschlachtetes Hausgeflügel in vollkommen ge­rupftem an den Flügeln, Hals und Schen­keln von Federn befreitem und ausgenom- ^ menem Zustande, d. h., wenn der Darm wie handelsüblich mit einem hakenförmigen In­strument durch die natürliche Ausmündung des Darms aus der Bauchhöhle herausgezogen ist.

Bei fettem Hausgeflügel genügt die Heraus­nahme des Kropfes.

Anmerkung: Für die Einfuhr von Fleisch sind ferner die Bestimmungen des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichs­gesetzblatt Seite 547) und der Ausführungs­bestimmungen I) in der Fassung der Bekannt­machung des Reichskanzlers vom 22. Februar 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 59) sowie der zu letzterer ergangenen und weiter ergehenden Ergänzungen maßgebend.

0. Tierische Teile und Erzeugnisse sowie gift­fangende Stoffe.

1. Häute, Felle, Hörner und Klauen von Klauen­vieh in trockenem oder gesalzenem Zustande. (Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Ein- und Durchfuhr vorgenannter tierischer Teile aus Danzig, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen und Rußland).

2. Nasse gekalkte Häute und Felle, die von Haaren und Fleischteilen befreit sind (nasse Blößen) und gekalktes Leimleder ans Belgien, Däne­mark, Frankreich, Großbritannien, Holland, Ir­land, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portu­gal, Schweden, Schweiz und Spanien.

3. Wolle, Haare und Borsten, insoweit sie bear­beitet oder der Fabrikwäsche unterworfen ge­wesen sind.

4. Unbearbeitet, keiner Fabrikwäsche unterworfen gewesene Wolle und ebensolche Haare von Wie­derkäuern und Schweineborsten aus der Schweiz, Italien, Spanien, Portugal und überseelän­dern, auch soweit aus letzteren die Transporte über Frankreich. Luxemburg, Belgien, Holland und Dänemark im unmittelbaren Durchgangs-